WTO-Recht

Die Abkommen

bilden die drei tragenden Säulen des WTO-Rechts. Der GATT-Vertrag 1947 ist Bestandteil des WTO-Regelwerks geworden. Daneben bestehen zwölf Zusatzabkommen.

Nichtdiskriminierung

Gemeinsames inhaltliches Fundament bildet der Nichtdiskriminierungsgrundsatz (Inländerbehandlung und Meistbegünstigung), der sich in verschiedenen WTO-Abkommen in angepasster Form wieder findet. Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz soll protektionistische Massnahmen verhindern – der Handel unter den Mitgliedstaaten soll frei sein.

  • Die Meistbegünstigung (Most-favoured-Nation, MFN): Alle Vorteile und Vergünstigungen, die ein Vertragspartner einem anderen gewährt, müssen unverzüglich und bedingungslos allen Mitgliedstaaten gewährt werden. Das heisst: die von einem Land erhobenen Zollsätze, Steuerbelastungen, Abgaben jeder Art, etc., die die Einfuhr oder Ausfuhr belasten, sollen bezüglich gleichen oder gleichartigen Produkten gegenüber allen Vertragspartnern bedingungslos die gleiche Höhe haben.
  • Gleichbehandlung unter den Mitgliedstaaten bzw. Inländerbehandlung (National Treatment): Importierte Produkte müssen nach Überschreiten der Grenze genauso behandelt werden wie gleiche oder gleichartige Produkte aus inländischer Herstellung. Es dürfen keine zusätzlichen Steuern oder abweichenden Produkteanforderungen gestellt werden. Dabei geht es darum, importierte Waren nicht unvorteilhafter zu behandeln als gleichartige Waren inländischen Ursprungs.
  • Prinzip der Gegenseitigkeit (Reziprozität): Staaten, denen von anderen Vertragspartnern handelspolitische Vergünstigungen gegen das Prinzip der Meistbegünstigung eingeräumt werden, sollen gleichwertige Gegenleistungen erbringen.

Regelungen, die eine Abweichung vom Nichtdiskriminierungsgrundsatz rechtfertigen

  • Eine Enabling Clause ist eine Art Zusatzvereinbarung zum GATT-Text, die den Mitgliedstaaten generell erlaubt, Entwicklungsländern Handelspräferenzen zu gewähren. Diese Möglichkeit wurde auf Drängen der Entwicklungsländer eingeführt. So wird das «Generalised System of Preferences» (GSP) als eine Möglichkeit für günstigere Handelsbedingungen für Entwicklungsländer gesehen. Eine rechtliche oder einheitliche Verpflichtung für die Gewährung von Präferenzen durch Industrieländer besteht hingegen nicht.
  • Ein Waiver ist eine spezifische Ausnahme vom Meistbegünstigungsprinzip und wird vertraglich festgehalten. Rechtssicherheit besteht nicht, da ein Waiver wieder zurückgenommen werden kann. Die strengen Voraussetzungen eines Waivers sind in Art. IX Abs. 3 WTO Übereinkommen geregelt: «Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschliessen, ein Mitglied von einer seiner Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach einer Multilateralen Handelsübereinkunft zu entbinden, sofern dieser Beschluss von drei Vierteln der Mitglieder gebilligt wird.»

Weitere Informationen

Update: 19.10.2011

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