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Artikel 8 – Anspruch auf Rechtsschutz

«Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.»

Erläuterung zu Artikel 8

Ziel dieser Bestimmung ist es, allen Menschen das Recht einzuräumen, bei einem inländischen Gericht zu klagen, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Gemeint sind dabei nicht die Rechte der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, sondern all diejenigen Rechte, die sich aus der Verfassung oder den Gesetzen des entsprechenden Staates ableiten lassen.