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Artikel 30 – Auslegungsvorschrift

«Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen.»

Erläuterung zu Artikel 30

Diese letzte Bestimmung verbietet, Menschenrechte missbräuchlich auszuüben. So dürfen Staaten nicht gewisse Bestimmungen der Erklärung heranziehen, um damit in andere Menschenrechte einzugreifen.