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Europäische Konvention über die Ausübung der Rechte des Kindes

08.07.2020

vom 25. Januar 1996 (Inkrafttreten: 1. Juli 2000)

Text: deutsch / englisch / französisch

Die Konvention bezweckt den Schutz des Kindeswohls durch verschiedene verfahrensrechtliche Massnahmen, welche dem Kind die Ausübung seiner Rechte ermöglichen beziehungsweise erleichtern sollen. Vor allem in familienrechtlichen Gerichtsverfahren soll das Kind professionell vertreten werden, um sein Recht auf Information wahrzunehmen und seine Sichtweise einzubringen. Solche Verfahren drehen sich etwa um die Regelung der Obhut oder des Aufenthaltes, Fragen der Elternschaft, Adoption, Vormundschaft, Vermögensverwaltung, Aufhebung oder Beschränkung der elterlichen Erziehungsberechtigung, um den Schutz vor grausamer und erniedrigender Behandlung oder um medizinische Eingriffe. Jeder Staat muss die Konvention auf mindestens drei Kategorien von familienrechtlichen Verfahren anwenden, die er allerdings selbst bestimmen kann.

Zur Überwachung der Bestimmungen sieht die Konvention die Einsetzung eines ständigen Ausschusses vor, in den jeder Mitgliedstaat Einsitz hat.

Die Konvention nimmt explizit Bezug auf die UN-Konvention über die Rechte des Kindes von 1989 und will zu deren Umsetzung beitragen. Diese garantiert jedoch in Artikel 12 ein umfassendes Recht, gehört zu werden. Daher ist kritisiert worden, dass die Europarats-Konvention hinter den UN-Standard zurückfällt: Nicht nur beschränkt sie dieses Recht auf drei Verfahren; weil die Staaten diese Verfahren auch noch selbst bestimmen können, wird zudem eine gewisse Rechtsunsicherheit provoziert.

20 Vertragsstaaten (Stand am 8. Juli 2020; aktueller Stand).

Die Schweiz hat die Konvention bisher werder ratifiziert noch unterzeichnet.