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Abkommen des Europarats zur Verhütung von Terrorismus

05.05.2022

Die Abkommen des Europarats zur Terrorismusbekämpfung sind zahlreich. Naturgemäss gehören sie viel stärker ins Kapitel der inneren Sicherheit, der Prävention und strafrechtlicher Repression als des Menschenrechtsschutzes. Aus zwei Gründen wird in der Folge die Europarats-Konvention zur Verhütung des Terrorismus von 2005 dennoch kurz dargestellt: Zum einen betont das Übereinkommen im Zweckartikel die menschenrechtlichen Schutzpflichten der Staaten gegenüber terroristischen Anschlägen, zum andern werden im Zusatzprotokoll von 2015 die menschenrechtlichen Leitplanken bei den repressiven Massnahmen explizit erwähnt.

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (CTS Nr. 196)

vom 16.5.2005 (Inkrafttreten: 1. Juni 2007)

Text des Übereinkommens und Ratifizierungen

Text: englisch / deutsch

Bereits im Jahr 2005 hat der Europarat eine Konvention zur Ratifizierung aufgesetzt, welche die Bemühungen der Mitgliedsstaaten in der Terrorismusprävention stärken sollte. Die Konvention umschreibt den Rahmen, wie die Vertragsstaaten bereits im Vorfeld terroristischer Handlungen aktiv werden sollten. Zum einen betrifft das strafrechtliche Vorkehrungen gegen öffentliche Appelle für terroristische Handlungen, gegen Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke, zum andern aber auch die internationale Zusammenarbeit in der Verhütung terroristischer Handlungen.

In Artikel 2 des Übereinkommens wird die menschenrechtliche Schutzpflicht als Rechtfertigung für diese präventiven Massnahmen genannt und in Artikel 3 wird die «Achtung der Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte» als einschränkende Bedingung für solche Präventionsmassnahmen erwähnt.

42 Vertragsstaaten (Stand: 5. Mai 2022; aktueller Stand).

    Weitere Informationen

    Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (CTS Nr. 217)

    Vom 22. Oktober 2015 (Inkrafttreten: 1. Juli 2017)

    Text des Zusatzprotokolls und Ratifizierungen

    Text: englisch / französisch

    Die Mitgliedstaaten des Zusatzprotokolls verpflichten sich, eine Reihe von Handlungen unter Strafe zu stellen, darunter die Beteiligung an einer zum Zwecke des Terrorismus gebildeten Gruppe oder Vereinigung, die Absolvierung einer terroristischen Ausbildung, die Reise ins Ausland zu terroristischen Zwecken und die Finanzierung oder Organisation derartiger Reisen. Durch das Protokoll wird ausserdem ein Netzwerk von rund um die Uhr besetzten Kontaktstellen geschaffen, die einen schnellen Informationsaustausch ermöglichen.

    In Artikel 8 des Zusatzprotokolls wird die Achtung der Menschenrechtsverpflichtungen bei der Umsetzung der strafrechtlichen Massnahmen explizit als Bedingung hervorgehoben.

    24 Vertragsstaaten (Stand: 5. Mai 2022: aktueller Stand)

    Weitere Informationen