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14. Zusatzprotokoll zur EMRK

22.08.2022

vom 13. Mai 2004 (Inkrafttreten: 1. Juni 2010)

Text: deutsch / englisch / französisch / italienisch

Das vierzehnte Zusatzprotokoll zur EMRK vom 13. Mai 2004 enthält Änderungen des Individualbeschwerdeverfahrens und versucht damit, dem Gerichtshof gezielt die nötigen Mittel und Werkzeuge zur effizienten und raschen Zurückweisung unzulässiger Beschwerden in die Hand zu geben (EGMR-Reform).

Genau genommen handelt es sich beim vierzehnten Protokoll nicht um ein Zusatzprotokoll, sondern um ein Änderungsprotokoll. Ein solches ändert den Text der EMRK selbst und tritt deshalb (im Gegensatz zu einem Zusatzprotokoll) erst in Kraft, wenn es alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben. Das 14. Zusatzprotokoll ist am 1. Juni 2010 in Kraft getreten, nachdem es von den damals 47 Konventionsstaaten ratifiziert worden war (Stand 2022 sind es noch 46 Staaten, nachdem Russland aus dem Europarat ausgeschlossen wurde.). 46 Staaten hatten das Zusatzprotokoll bereits seit Jahren ratifiziert. Einzig Russland hatte die Ratifizierung blockiert. Am 15. Januar 2010 gab die Duma in Moskau mit 392 von 450 Stimmen schliesslich grünes Licht für die Ratifizierung.

Behelfs-Zusatzprotokoll 14bis

vom 27. Mai 2009 (Inkrafttreten: 1. Oktober 2009, nicht mehr in Kraft seit dem 1. Juni 2010)

Das Zusatzprotokoll 14bis zur EMRK vom 25. Mai 2009 (Text: englisch / französisch – keine offizielle deutsche Übersetzung verfügbar) trat schon am 1. Oktober 2009 in Kraft. Das Protokoll hatte zum Ziel, dass der Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte seine Kapazität bei der Bearbeitung von Beschwerden erhöhen konnte. Es war notwendig geworden, weil Russland die Ratifizierung von Protokoll 14 verweigerte und dieses nur in Kraft treten konnte, wenn alle Mitgliedstaaten des Europarates einer Ratizifierung zustimmten. Das Protokoll 14bis wurde solange als vorläufige Massnahme angewandt, bis das «reguläre» 14. Zusatzprotokoll auch von Russland ratifiziert worden war.

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.101.094 (AS 2009 3067)
Unterzeichnet: 13. Mai 2004
Ratifikation: 25. April 2006
Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juni 2010
Botschaft des Bundesrates vom 4. März 2005: BBl 2005 2119

Das Protokoll Nr. 14bis zur EMRK hat die Schweiz weder ratifiziert noch unterzeichnet. Jedoch hat sie die gleichwertige Erklärung abgegeben, dass sie die Übereinkunft von Madrid vom 12. Mai 2009 akzeptiert, wonach das Verfahren vor dem Einzelrichter sowie die erweiterten Kompetenzen der Dreier-Ausschüsse des Europäischen Gerichtshofs bereits vor Inkrafttreten des 14. Zusatzprotokolls auf die Schweiz angewendet werden können. Mit dessen formalem Inkrafttreten am 1. Juni 2010 sind diese Erklärung sowie das Zusatzprotokoll 14bis gegenstandslos geworden.