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15. Zusatzprotokoll zur EMRK

01.08.2021

vom 24. Juni 2013 (Inkrafttreten: 1. August 2021)

Text: deutsch / englisch / französisch

Das fünfzehnte Zusatzprotokoll vom 24. Juni 2013 enthält Änderungen der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), welche die Effizienz des stark belasteten Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) gewährleisten und verbessern sollen.

Das Protokoll sieht folgende Änderungen vor:

  • In der Präambel der europäischem Menschenrechtskonvention wird neu ausdrücklich auf das Prinzip der Subsidiarität und die «margin of appreciation» hingewiesen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sind für die Einhaltung und Umsetzung der Konvention primär die Vertragsstaaten zuständig, wobei ihnen dabei ein Ermessensspielraum zusteht.
  • Die als Richter*innen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kandidierenden Personen müssen künftigt jünger als 65 Jahre alt sein (Art. 21 EMRK). Dafür wird die Altersbeschränkung von 70 Jahren gestrichen (Art. 23 Abs. 2 EMRK).
  • Die Parteien haben gegen die Abgabe eines Falles an die grosse Kammer künftig kein Wiederspruchsrecht, sondern lediglich einen Anspruch auf Anhörung (Art. 30 EMRK).
  • Schliesslich kann der Gerichtshof eine Beschwerde für unzulässig erklären, wenn der beschwerdeführenden Person daraus kein erheblicher Nachteil entstanden ist. Das darf er auch dann, wenn der Fall noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend untersucht worden ist (Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK)
  • Die Frist von 6 Monaten für die Einreichung der Beschwerde an den EGMR (Art. 35 Abs. 1 EMRK) wird auf vier Monate verkürzt. Diese Änderung tritt jedoch erst auf den 1. Februar 2022 in Kraft.

Ratifizierung durch die Schweiz

Unterzeichnet: 20. März 2016
Ratifikation: 15. Juli 2016
Botschaft des Bundesrates vom 6. März 2016: BBl 2015 2347