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16. Zusatzprotokoll zur EMRK

30.12.2017

Text: englisch / französisch

Das sechzehnte Zusatzprotokoll vom 2. Oktober 2013 sieht vor, dass sich die Verfassungsgerichte bzw. die letzinstanzlichen Gerichte in einem hängigen Fall an den EGMR mit Fragen zur Auslegung der EMRK für ein Gutachten («advisory opinion») an den EGMR wenden können. Bei diesem Protokoll handelt es sich um ein Zusatzprotokoll, das den Text der EMRK nicht abändert, sondern ergänzt. Es gilt nur für diejenigen Mitgliedstaaten, die es ratifizieren. Es tritt in Kraft, wenn 10 Mitgliedstaaten es ratifiziert haben (aktueller Stand). Die Schweiz hat das Protokoll weder unterzeichnet noch ratifiziert. Leitlinien sollen den betroffenen Gerichten helfen, die im Protokoll zur EMRK vorgesehenen Verfahren einzuleiten und fortzuführen.