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Die Genfer Abkommen von 1949 und die Zusatzprotokolle I-III

08.06.2022

In den vier Genfer Abkommen von 1949 wurden die bereits bestehenden Regeln zum Schutz von verwundeten und kranken Militärpersonen zu Lande und zur See sowie der Kriegsgefangenen verbessert und in einzelnen Abkommen niedergelegt. Neu wurde der Schutz von Zivilpersonen im bewaffneten Konflikt in einem vierten Genfer Abkommen verankert. Insbesondere das dritte und das vierte Abkommen enthalten ausführliche Menschenrechtsgarantien zu Gunsten von Kriegsgefangenen und der Zivilbevölkerung. Mit Ausnahme einer einzigen Bestimmung, welche absolut grundlegende Menschenrechte enthält (gemeinsamer Art. 3 der vier GA), kommen die Genfer Abkommen aber nur während internationaler bewaffneter Auseinandersetzungen zur Anwendung.

Genfer Abkommen (I) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

vom 12. August 1949
Vertragstext: französisch, englisch, deutsch

Genfer Abkommen (II) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

vom 12. August 1949
Vertragstext: französisch, englisch, deutsch

Genfer Abkommen (III) über die Behandlung der Kriegsgefangenen

vom 12. August 1949
Vertragstext: französisch, englisch, deutsch

Genfer Abkommen (IV) vom über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

vom 12. August 1949
Vertragstext: französisch, englisch, deutsch

Die drei Zusatzprotokolle 

Da die Art der bewaffneten Konflikte nach dem Zweiten Weltkrieg in der Regel nicht mehr dem klassischen Krieg zwischen zwei Staaten entsprach, wurde eine Anpassung der Genfer Abkommen notwendig: 1977 wurden zwei Zusatzprotokolle verabschiedet, welche die Genfer Abkommen ergänzen.

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Das erste Zusatzprotokoll erweitert den Begriff des bewaffneten Konflikts, indem neu auch der Kampf von Völkern gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regimes, gestützt auf das Recht auf Selbstbestimmung, darunter zu verstehen ist (Art. 1 Abs. 4 ZP I).

vom 8. Juni 1977
Vertragstext: französisch, englisch, deutsch

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

Im zweiten Zusatzprotokoll geht es um den Schutz der wichtigsten Menschenrechte in nicht internationalen bewaffneten Konflikten, das heisst in Bürgerkriegen. Das zweite Zusatzprotokoll weitet die Mindestgarantien von Grundrechten, welche bereits in Artikel 3 der vier Genfer Abkommen enthalten sind, auf den internen bewaffneten Konflikt aus. Es bezieht sich ausschliesslich auf den Schutz von Privatpersonen (Art. 2 ZP II).

vom 8. Juni 1977
Vertragstext: französisch, englisch, deutsch

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 betreffend ein zusätzliches Schutzzeichen (Protokoll III)

Ein drittes Zusatzprotokoll zu den vier Genfer Abkommen wurde im Dezember 2005 in Genf verabschiedet. Es hat ein neues zusätzliches Schutzzeichen (Emblem) der nationalen Hilfsgesellschaften in Form eines roten Kristalls zum Inhalt. Dieser kann von den Gesellschaften anstelle des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds als Emblem gewählt werden kann. Von dieser Möglichkeit wird v.a. die israelische Hilfsgesellschaft mit dem bisher von der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht anerkannten Schutzzeichen Magen David Adom (Roter Davidstern) Gebrauch machen.

Vom 5. Dezember 2005.
Vertragstext: französisch, englisch

Ratifizierungsstand

Die vier Genfer Abkommen sind von 196 Staaten ratifiziert worden, das erste Zusatzprotokoll von 174, das zweite Zusatzprotokoll von 169 Staaten (Stand November 2020). Eine Liste der Vertragsstaaten dieser und weiterer Abkommen des humanitären Völkerrechts sind unter folgendem Link der IKRK-Website vorzufinden:

Ratifizierungsstand: französisch / englisch

Weitere Informationen: