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IV: Neue Bemessungsmethode für Teilerwerbstätige nach dem Urteil von Strassburg

02.02.2016

(Zusammenfassung und Kommentar inspiriert von Schutzfaktor M)

Die Beschwerdeführerin D. T. musste 2002 wegen Rückenbeschwerden ihre Vollzeitanstellung aufgeben, sie erhielt in der Folge eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Später brachte D. T. Zwillinge zur Welt. In Anwendung der gemischten Bemessungsmethode wurde neu ein Invaliditätsgrad von lediglich 27 % berechnet, was zu keiner Rente mehr berechtigte. Das kantonale Gericht in St. Gallen hiess die Beschwerde gut, die IV erhob Beschwerde vor Bundesgericht. Dieses hielt fest, dass die IV bundesrechtskonform gehandelt habe. Das BGer anerkannte, dass die gemischte Methode bei Frauen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes zum Verlust von Rentenanspruch führen könne. Dieser Faktor sei nicht invaliditätsbedingt und also weder diskriminierend noch eine Verletzung der Verfassung oder der EMRK. D.T. rügte vor dem EGMR in Strassburg, dass die Anwendung der gemischten Methode eine Verletzung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) darstelle.

Strassburg hat D. T. nun recht gegeben, worauf der Bund seine Berechnungsmethode der Renten für Teilerwerbstätige angepasst hat.

Urteil und Urteilsbegründung

Für das EGMR hatte die Anwendung der gemischten Methode Auswirkungen auf die Aufgabenteilung innerhalb der Familie und beeinflusste damit ihr Familien- und Arbeitsleben. Die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ist für das Gericht gegeben und eine indirekte Diskriminierung muss vermutet werden. In ihrer überwältigenden Mehrzahl kommt die diskriminierende Wirkung der gemischten Methode bei Frauen mit Neugeborenen zum tragen. Auf Grundlage dieser Erwägung gelangt der EGMR zum Ergebnis, dass für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin und die Verweigerung einer Rente nach der Geburt ihrer Kinder keine vernünftige Rechtfertigung existiert. Der EGMR stellt mit 4 zu 3 Stimmen eine Verletzung von Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK fest.

Die unterlegende Minderheit weist in einer gemeinsamen abweichenden Meinung darauf hin, dass die Rügen der Beschwerdeführerin ihrer Meinung nach nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen und dass die Beschwerde deshalb als unzulässig abzuweisen ist. Die Vorbringungen der Beschwerdeführerin hätten keinen hinreichenden Zusammenhang zu ihrem Privat- und Familienleben. Sie seien in erster Linie vermögensrechtlicher Natur und fielen somit unter die Eigentumsgarantie des 1. Zusatzprotokolls der EMRK (Artikel 1 ZP 1), welches die Schweiz allerdings nicht ratifiziert habe.

Die Schweiz hatte den Antrag gestellt, das Urteil an die Grosse Kammer weiterzuziehen. Laut einer Mitteilung von PROCAP vom 07.07.2016 wurde dieser Antrag am 4. Juli 2016 abgelehnt. Damit ist das EGMR-Urteil rechtskräftig.

Kommentar zum Urteil

Das deutliche Votum aus Strassburg stellt einen bedeutenden Schritt für die Geschlechtergleichstellung in der Schweiz dar. Das Urteil des EGMR bestätigt die seit geraumer Zeit auf nationaler Ebene geäusserte Kritik aus Wissenschaft, Politik und Gerichtskreisen an der bundesgerichtlichen Praxis zur gemischten Methode. Während der Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Jans von gewissen Schwachstellen bei der Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Personen spricht, so zeigt das EGMR-Urteil nun deutlich auf, dass sich die aktuelle Praxis diskriminierend gegenüber Frauen auswirkt. Damit bleibt abzuwarten, ob die vom Bundesrat vorgeschlagene Optimierung in der Anwendung der gemischten Methode ausreicht, die Diskriminierung gegenüber teilerwerbstätigen Frauen zu beheben.

Der Bund rechnet nach

Als Reaktion auf das EGMR-Urteil führte der Bundesrat ab Januar 2018 ein neues Berechnungsmodell für die Bestimmung des Invaliditätsgrads von Personen ein, welche einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen. Er setzt somit einer Diskriminierung ein Ende, welche vor allem Frauen betraf. Gleichzeitig hat der Bundesrat durch seine Anpassungen aber neue Probleme geschaffen, die von  Anne-Sylvie Dupont in einem Artikel im Plädoyer eindringlich aufgezeigt werden.