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Strassburg rügt Verstoss gegen Meinungsäusserungsfreiheit während WEF 01

12.10.2009

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz im Zusammenhang mit einem Vorfall während des World Economic Forum (WEF) 2001 wegen Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (EMRK Art. 10) verurteilt. Sie muss einem Journalisten Schadenersatz zahlen, weil die Bündner Polizei ihm den Zugang nach Davos verwehrte, obwohl er einen Presseausweis vorgewiesen hatte. Die Wegweisung des Journalisten war damals mit der sogenannten polizeilichen Generalklausel begründet worden. Diese gibt der Polizei die Kompetenz, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage das zu tun, was zur Abwendung von schweren Gefahren oder zur Beseitigung von schweren Störungen notwendig ist.

Zulässig nur gegen die Urheber der Störung

Nach Ansicht der Richter in Strassburg war es aufgrund früherer Ereignisse vorhersehbar gewesen, dass es auch am WEF 2001 zu gewalttätigen Demonstrationen kommen könnte. Der Kanton Graubünden wäre deshalb in der Lage gewesen, rechtzeitig eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Zugangsbeschränkungen zu schaffen. Die Berufung auf das Notrecht der polizeilichen Generalklausel zur Rechtfertigung der Fernhaltung des Journalisten sei damit nicht zulässig. Das Gericht nehme im übrigen zur Kenntnis, dass das Bündner Parlament kurz darauf seine Zustimmung zu einer entsprechenden Regelung gegeben habe, die seit 2002 in Kraft sei. Im weiteren hält der Menschenrechtsgerichtshof fest, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit nur gegen
die eigentlichen Urheber einer Störung zulässig sei. Dazu habe der betroffene Journalist aber nicht gehört. Er sei vielmehr Opfer eines generellen Anreiseverbots geworden.

Beschwerde bis ans Bundesgericht

Gegen die Anordnung der Kantonspolizei Graubünden hatte der Journalist Beschwerde beim Bündner Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement erhoben, blitzte dort aber ebenso ab wie beim Bündner Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht. Die Richter in Lausanne anerkannten zwar, dass der Journalist durch das Verhalten der Bündner Polizei in seiner Meinungsäusserungsfreiheit verletzt worden ist und dass hierfür keine gesetzliche Grundlage vorhanden war. Das Bundesgericht befand jedoch, die Zugangsbeschränkung habe gestützt auf die polizeiliche Generalklausel angeordnet werden dürfen und sei verhältnismässig gewesen. Mit dieser Argumentation hat sich nun das Bundesgericht eine Verurteilung in Strassburg eingehandelt. Laut den hohen Richtern benötigt die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eine gesetzliche Grundlage.

Die Gewerkschaft Comedia zeigte sich im übrigen erfreut über das Strassburger Urteil. Dieses sei ein Meilenstein für die Durchsetzung der verfassungsmässig garantierten Medienfreiheit. Nicht zuletzt stärke das Urteil auch die Anerkennung des Presseausweises.

(Urteil Gsell vom 8.10.2009, Beschwerde Nr. 12675/05)

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