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Diskussion zur Regulierung der Sterbehilfe

18.08.2009

 

Am 17. Juni 2009 hat der Bundesrat eine Aussprache zu organisierter Sterbehilfe geführt. In dieser kontroversen Frage, bei der selbst der Bundesrat gespalten ist, zeichnen sich zwei verschiedene Varianten ab. Der Kanton Zürich hat unterdessen mit der Sterbehilfeorganisation Exit einen Vertrag unterzeichnet, der die Tätigkeiten der Organisation reglementieren soll. Eine ältere, auch aus Sicht der Menschenrechte kontroverse Debatte ist damit neu lanciert.

Verbot ist für den Bundesrat eine Möglichkeit

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) im Juli 2008 beauftragt, den gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Bereich der organisierten Sterbehilfe abzuklären. Nach seiner Aussprache vom Juni 2009 lässt der Bundesrat nun Vernehmlassungsunterlagen mit mehreren Varianten erarbeiten. Zur Diskussion stehen gesetzliche Schranken und gar ein Verbot von Sterbehilfeorganisationen wie Exit oder Dignitas.

Exit hat daraufhin in verschiedenen Pressemitteilungen bekannt gegeben, dass sie bei einem Verbot der Sterbehilfe ein Referendum lanciere. Exit gibt zu bedenken, dass die passive Sterbehilfe in der Schweiz seit 1918 toleriert werde und die Praktik der Freitodbegleitung seit 1942 im Artikel 115 des Strafgesetzbuches geregelt sei. Deshalb ist für die Organisation unklar, weshalb der Bundesrat das Recht, würdevoll sterben zu können, einschränken will. Weiter argumentiert Exit, dass gemäss einer vom Institut M.I.S Trend durchgeführten Meinungsumfrage, welche im April 2009 publiziert wurde, 74 % der Befragten die aktuelle Regelung befürworten.

Risiken und Inkohärenzen eines Verbots

Zur Erinnerung: Die Freitodbegleitung tangiert grundsätzlich zwei Grundrechte: Einerseits das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), welches den Staat verpflichtet, jedes Leben zu schützen. Andererseits das Recht auf Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK), welches jedem Individuum u.a. das Recht gewährt, über die Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden. Exit erinnert in ihren Pressemitteilungen daran, dass das Grundrecht auf Selbstbestimmung in den Artikeln 10 und 13 der Bundesverfassung festgelegt sei. Die Organisation führt zurecht an, als professionelle Freitodbegleiter über spezialisiertes Wissen zu verfügen, das Ärzten in der Regel nicht zugänglich ist.

Vertrag mit dem Kanton Zürich unterzeichnet

Auch die aktuellen Entwicklungen geben Exit scheinbar Recht: Unterdessen ist der Kanton Zürich vorgeprescht und hat mit der Sterbehilfeorganisation einen Vertrag mit dem Zweck vereinbart, die Arbeit der Justiz zu erleichtern. «Es geht nicht um ein Gesetz», präzisiert die Rechtsexpertin der Staatsanwaltschaft Zürich, Corinne Bouvard. «Es geht um einen Vertrag, dessen Ziel es ist, die Tätigkeiten der Organisation transparent zu machen und die Rechtsarbeit zu erleichtern.»

Die Vereinbarung ist von verschiedenen Staatsrechtlern scharf kritisiert worden. Demnach hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit dem Vertrag seine Kompetenzen überschritten.

Die berechtigte Kritik des Zentrums für selbstbestimmtes Leben

«Heuchlerisch» sei dieser Vertrag, findet dagegen das Zentrum für selbstbestimmtes Leben (ZSL), eine Selbsthilfeorganisation von Behinderten. Es stört sich daran, dass der Vertrag detailliert festlege, welche Arten von behinderten Personen in den Freitod begleitet werden können. Für das ZSL ist der Vertrag Ausdruck für den Umgang mit Behinderten in der Gesellschaft generell. Die Organisation führt in einem Newsletter vom 13. Juli 2009 an, dass Behinderte durch den Vertrag nun zwar ein Recht auf einen selbstbestimmten Tod haben, auf ein selbstbestimmtes Leben hingegen noch lange nicht. Für die ZSL ist Fremdbestimmung «nicht die Folge von Krankheit, sondern von falsch organisierter Behindertenpolitik».

Dokumentation

  • Dossier Sterbehilfe
    Zusammengestellt vom Bundesamt für Justiz
  • Restriktionen führen zu mehr menschlichem Leiden
    Artikel im EXIT-Magazin, 23. Juni 2009
  • Organisierter Suizidhilfe klare Grenzen setzen
    Pressemitteilung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes SEK
  • Die Kritik am Zürcher Freitod-Vertrag wächst
    NZZ, 5. Juli 2009
  • Website des Zentrums für selbstbestimmtes Leben (online nicht mehr verfügbar)

Weiterführende Nachrichten

Neue Abklärungen zur Sterbehilfe

(Ergänzender Artikel vom 06.11.2008)

In die Frage der Sterbehilfe kommt Bewegung: Der Bundesrat will nochmals vertieft abklären, ob im Bereich der organisierten Suizidhilfe spezifische gesetzliche Regelungen erforderlich sind. Ein umfassendes Aufsichtsgesetz steht aber nicht zur Diskussion. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ist anfang Juli 2008 beauftragt worden, einen Bericht zum Thema zu verfassen.

Die öffentliche Diskussion sei nach den beiden Berichten von 2006 und 2007 kontrovers geblieben und von verschiedenen Seiten seien minimale Sorgfalts- und Beratungspflichten für Suizidhilfeorganisationen gefordert worden, begründet der Bundesrat den erneuten Auftrag zur Erarbeitung eines Berichts. Der Bundesrat hatte auf Anregung des damaligen Justizministers Christoph Blocher im Juni 2006 entschieden, in der Sache nichts zu unternehmen. Er befürchtete, dass der Bund durch eine Aufsichtsgesetzgebung eine Mitverantwortung übernähme oder den Sterbehilfeorganisationen damit ein staatliches Gütesiegel ausstellen würde. Blocher vertrat die Position, mögliche Missbräuche im Rahmen der Suizidhilfe seien durch eine konsequente Anwendung des Straf- und Gesundheitsrechtes zu unterbinden.  

  • Vertiefte Abklärungen im Bereich der organisierten Suizidhilfe (online nicht mehr verfügbar)
    Medienmitteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements, 2. Juli 2008
  • Sterbehilfe zunehmend nicht nur für tödlich Kranke (online nicht mehr verfügbar)
    Medienmitteilung des Schweizerischen Nationalfonds vom 4. November 2008

Verantwortung des Bundes zum Schutz vor Missbräuchen

Dennoch blieb das Thema Sterbehilfe in den Medien weiter stark präsent. Auch im Parlament gab es einen Vorstoss dazu. Der Ständerat überwies in der Sommersession 2007 mit 17 gegen neun Stimmen gegen den Willen des Bundesrates eine Motion von Hansruedi Stadler (CVP). Diese forderte vom Bundesrat, dass er ein Gesetz für die Aufsicht über Sterbehilfsorganisationen erarbeitet. Missbräuchen sei mit den heutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht beizukommmen, sagte Ständerat Stadler, dessen Begehren von einer fraktionsübergreifenden Gruppe von Parlamentarier/innen mitunterzeichnet worden war. Bei der begleiteten Suizidhilfe gehe es um Leben und Tod, meinte Stadler. Dass hier keine genügende Aufsicht und keine genügenden Sorgfaltskriterien bestünden, müsse doch aufrütteln. Stadler sprach von der Verantwortung des Bundes, Menschen in einer Notlage vor Missbräuchen zu schützen.

Sterbehilfe: Bund sieht keinen Handlungsbedarf

(Ergänzender Artikel vom 06.06.2006)

Die Schweizer Regierung sieht definitiv keinen Handlungsbedarf in der Frage der Sterbehilfe. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Bericht des Bundesamtes für Justiz (BJ) abgesegnet und will auch künftig die Arbeit von Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz nicht kontrollieren. Die Parteien SP, FDP und CVP reagierten gemäss der Tageszeitung «Der Bund» enttäuscht auf den Entscheid. 

Bereits im Februar 2006 meldete das EJPD, es wolle die Sterbehilfe nicht auf Bundesebene regeln. Das geltende Recht biete genügend Handhabe, um allfällige Missbräuche zu vermeiden, steht im Bericht, welches das BJ aufgrund einer von den Räten gutgeheissenen Motion verfasste. Derweil findet in einigen Schweizer Spitälern eine Diskussion darüber statt, ob Sterbehilfe-Organisationen der Zutritt erlaubt werden soll.

Bei der indirekten aktiven und der passiven Sterbehilfe bestehe für den Bundesgesetzgeber kein Handlungsbedarf, steht im Bericht des BJ. Der Gesetzgeber stosse in dieser Frage unweigerlich an praktische Grenzen, wolle er in generell-abstrakter Form möglichst alle denkbaren Fälle erfassen. Eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene bringe «keine spürbare Verbesserung gegenüber der heutigen Situation». Wenn nötig, sei es an den Kantonen, ihre Gesetze anzupassen. Der Bericht verweist zudem auf die Richtlinien der Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW): «Solange sich diese am geltenden Recht orientieren, entlasten sie den Gesetzgeber auf eine sinnvolle Art.» 

Ähnlich fällt im Bericht auch das Urteil bezüglich Suizidhilfe und Sterbetourismus aus. Handlungsbedarf gebe es keinen, schreibt das BJ. Eine Aufsicht über die Sterbehilfeorganisationen hätte eine unverhältnismässige Bürokratie zur Folge. Kantone und Gemeinden werden aufgefordert, das geltende Recht konsequent durchzusetzen und in Heimen und Spitälern für entsprechende Erlasse zu sorgen. 

Unterdessen überlegen sich einige Spitäler in der Schweiz bereits, innerhalb der eigenen Institution Sterbehilfe-Organisationen den Zugang zu ermöglichen. Am weitesten geht in dieser Frage das Lausanner Universitätsspital, wie Swissinfo im Dezember 2005 berichtete. Es erlaubt der Sterbehilfe-Organisation Exit, todkranken Patienten sterben zu helfen, wenn diese zu krank sind, um nach Hause zurück zu kehren.

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