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SKMR-Studie zu Haftbedingungen in der Verwahrung

06.07.2016

Das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) hat im Juni 2016 eine Studie zu Haftbedingungen in der Verwahrung publiziert. Nachstehend wird der offizielle Kurzbeschrieb zur Studie wiedergegeben.

Kurzbeschrieb zur Studie

«Die Studie analysiert die völker- und verfassungsrechtlichen Standards zum Verwahrungsvollzug sowie ihre Umsetzung in der Schweiz und nimmt vor diesem rechtlichen Hintergrund eine Bewertung vor.

Personen im Verwahrungsvollzug sind nach Ablauf einer allfälligen Haftstrafe nicht mehr zur Abgeltung einer begangenen schweren Straftat inhaftiert, sondern infolge ihrer Gefährlichkeit und damit einzig aus präventiven Gründen. Ihre Haftbedingungen sind daher gemäss Praxis internationaler Menschenrechtsorgane nach der Vorgabe von Sicherheit gegen Aussen und möglichst grosser Freiheit im Innern grundsätzlich liberaler als im Strafvollzug auszugestalten.

Einschränkungen im Haftalltag lassen sich daher nur rechtfertigen, soweit sie zur Erreichung der Haftzwecke der Sicherheit gegen Aussen und der Ordnung und Sicherheit in der Anstalt geeignet, erforderlich und zumutbar sind.

Während sich nur wenige Rechtsgrundlagen schlüssig dazu äussern, wie die Modalitäten des Verwahrungsvollzugs auszugestalten sind, finden sich zahlreiche Hinweise in Aussagen völkerrechtlicher Überwachungsorgane sowie Empfehlungen auf universeller und europäischer Ebene zum Vollzug von Freiheitsstrafen gegenüber alten, kranken, gefährlichen sowie Inhaftierten mit langen und sehr langen Freiheitsstrafen. Da Verwahrte diese persönlichen Eigenschaften meist erfüllen, können diese Vorgaben auch für die Fragestellung der Studie fruchtbar gemacht werden.

Zwar sind verwahrte Personen regelmässig gefährliche Inhaftierte. Die Sicherheit nach Aussen ist daher zu gewährleisten. Daraus lässt sich aber keinesfalls automatisch auf eine Gefahr für das Gefängnispersonal oder Mitinhaftierte schliessen. Einzelhaft oder andere Haftverschärfungen dürfen nur bei einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen angeordnet werden und keinesfalls gestützt auf die angeordnete Sanktion.

Mit Blick auf die lange Haftdauer im Verwahrungsvollzug hat eine Vollzugsplanung zu erfolgen, die den Zugang zu sinnvollen Tätigkeiten und geeigneten Programmen ermöglicht und die Entlassung zumindest als Fernziel anstrebt. Ebenso sind Resozialisierungsmassnahmen vorzusehen, um verwahrten Personen die Möglichkeit zu geben, durch ihr Verhalten die Dauer der Inhaftierung mitzubestimmen. Soweit es Sicherheitserwägungen erlauben, sind Vollzuglockerungen auch im Verwahrungsvollzug zu prüfen: Die Entlassung aus der Verwahrung ist nicht bloss eine theoretische Möglichkeit, sondern sie muss bei Fortschritten in der Resozialisierung auch eine praktische Option darstellen.

Die Arbeitspflicht gegenüber Personen im Verwahrungsvollzug ist rechtlich zulässig. Bei der Arbeitszuteilung ist in besonderem Masse auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Insassen einzugehen. Die Tatsache, dass die Lebensrealitäten in der Verwahrung möglichst denen ausserhalb der Gefängnismauern entsprechen sollten, legt zudem nahe, die Arbeit besser zu entlöhnen als im Strafvollzug. Die Arbeitspflicht endet mit Erreichen des Pensionsalters. Auch älteren Verwahrten ist aber Arbeit anzubieten, ist diese doch zentral etwa zur Strukturierung des Tagesablaufs.

Ein menschenrechtskonformer Vollzug setzt ein Angebot an ausgewogenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Dies ist bei Langzeitinhaftierten und damit mit besonderer Prägnanz bei Verwahrten von besonderer Bedeutung.

Kontakte mittels indirekten Kommunikationsmitteln oder in Form von Besuch in der Anstalt während der Haft stellen für Verwahrte ohne realistische Entlassungsperspektive mutmasslich lebenslang die einzige Möglichkeit für Kontakte mit der Aussenwelt dar. Bestehende Verbindungen nach aussen sind durch möglichst grosszügige Regelungen zu unterstützen.

Angesichts der zunehmen Alterung der Verwahrtenpopulation und der Tatsache, dass die Gefährlichkeit Verwahrter oft auf einer psychischen Störung beruht, stellen sich in der Haftrealität für die Gesundheitsversorgung und Pflege besondere Herausforderungen. Aus dem Haftzweck der Verwahrung folgt, dass eine Person mit eng begrenzter Lebenserwartung zwingend aus der Haftinstitution zu entlassen ist, wenn sie aufgrund körperlicher Umstände keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt.»

Dieser Kurzbeschrieb wurde der ausführlichen Zusammenfassung zum Bericht entnommen, welche hier heruntergeladen werden kann:

Politische Rahmenbedingungen

Die Studie macht deutlich, dass die Forderung nach möglichst grosszügiger Handhabe von mit der öffentlichen Sicherheit zu vereinbarenden Vollzugslockerungen im gegenwärtigen politischen Klima chancenlos ist. Vielmehr seien weitere Einschränkungen in diesem Bereich wahrscheinlich.

Diese Sachlage mache die Konzentration auf einen im Innern der Haftinstitution möglichst liberalen Verwahrungsvollzug, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass die grosse Mehrzahl der Verwahrten bis zu ihrem Tod inhaftiert bleiben wird, noch drängender.

Dokumentation