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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Recht auf Asyl? - Asylverfahren

27.09.2016

Ein «Recht auf Asyl» findet sich nicht in den Menschenrechtsverträgen. Die Allgemeine Menschenrechtserklärung (AEMR) erwähnt lediglich das Recht, um Asyl zu ersuchen und das gewährte Asyl zu geniessen (vgl. Art. 14 AEMR). Die Staaten waren bei der Ausarbeitung der AEMR nicht bereit, in diesem Bereich auf ihre Souveränität zu verzichten.

Unter «Asyl» wird der staatliche Schutz verstanden, den der Aufnahmestaat anerkannten Flüchtlingen gewährt, wenn keine Asylausschlussgründe (siehe unten) vorliegen. Asylgewährung in der Schweiz bedeutet, dass die Person in der Schweiz einen gesicherten Aufenthaltsstatus erhält (eine B-Bewilligung).

Wenn eine Person bei den Schweizer Behörden um Asyl ersucht, so wird ein Asylverfahren eröffnet und sie erhält einen N-Ausweis. Der N-Ausweis ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Bestätigung, dass die Person ein Asylgesuch gestellt hat und auf einen Entscheid des Staatssekretariats für Migration SEM wartet. Das Recht auf ein Asylverfahren wird von der Genfer Flüchtlingskonvention geschützt. Ebenso sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling durch die Konvention international verbindlich geregelt.

Wenn die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, besteht ein Recht auf Schutzgewährung durch den zuständigen Staat. Dieses ist aber nicht gleich bedeutend mit dem Recht auf Asyl. In der Schweiz erhält ein Teil der anerkannten Flüchtlinge nicht einen Asylstatus mit einer B-Bewilligung, sondern nur den minderen Schutz im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme (vgl. Artikel F-Ausweis). Letztere werden als «vorläufig aufgenommene Flüchtlinge» bezeichnet (vgl. unten).

Das Recht auf ein Asylverfahren impliziert, dass entweder das Asylgesuch der Person geprüft werden muss oder der für das Asylverfahren zuständige Staat nach dem Dublin-Verfahren festgestellt werden muss. Bei Minderjährigen müssen zusätzlich die Rechte aus der Kinderrechtskonvention beachtet werden (vgl. Artikel Unbegleitete minderjährige Asylsuchende in der Schweiz). Wird ein Asylsuchender an der Grenze formlos weggewiesen, so wird das Recht auf ein Asylverfahren verletzt.

Nichteintretensentscheide

Wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 31a AsylG), wird bereits vor dem regulären Asylverfahren ein Vorverfahren durchgeführt, das oft mit einem Nichteintretensentscheid endet. In der Praxis kommt dies am häufigsten vor, wenn ein anderer Staat aufgrund der Dublin-Verordnung für das Asylverfahren zuständig ist. Die asylsuchende Person wird danach an einen anderen Staat zurückgewiesen.

  • Nichteintreten
    Informationen der Schweiz. Flüchtlingshilfe (online nicht mehr verfügbar)

Ausschlussgründe

Wenn jemand die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, können gemäss dem schweizerischen Asylgesetz trotzdem Asylausschlussgründe zur Anwendung gelangen, namentlich in folgenden Fällen:

Subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)

Subjektive Nachfluchtgründe sind selbst geschaffene Verfolgungsgründe, die erst mit oder nach der Ausreise entstanden sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand aufgrund der Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr als Wehrdienstverweigerer gilt und ihm dann aus diesem Grund eine Verfolgung droht. Oder auch, wenn sich jemand nach der Ausreise zu einer anderen Religion bekehrt hat, dies sehr offen lebt und daher in seinem Heimatstaat verfolgt werden würde.

Asylunwürdigkeit (Art. 1 F GFK, Art. 53 AsylG)

Unter dem Begriff der Asylunwürdigkeit werden Tatbestände zusammengefasst, die einerseits in Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention und andererseits in Artikel 53 des Asylgesetzes geregelt sind. Zu den Hauptanwendungsfällen gemäss der Flüchtlingskonvention gehören Kriegsverbrechen, schwere gemeinrechtliche Verbrechen und Verstösse gegen die Ziele der Vereinten Nationen. Sofern eine Person nach der Genfer Flüchtlingskonvention unter die Ausschlussbestimmungen fällt, wird sie vollumfänglich von der Anwendung der Flüchtlingskonvention ausgeschlossen.

Das Asylgesetz definiert Asylunwürdigkeit wie folgt: «Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden». Die Rechtsfolgen der Asylunwürdigkeit nach dem Asylgesetz sind wenig weitreichend: Der Person wird nicht die Flüchtlingseigenschaft als solche aberkannt, sondern nur der Asyl-Status. Das heisst, die Person wechselt in den Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings.

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind zwar anerkannte Flüchtlinge gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention. Deshalb fallen sie unter das Non-Refoulement-Prinzip von Art. 33 GFK und dürfen nicht ausgeschafft werden. Sie haben aber entweder ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt erhalten oder die Person gilt aufgrund ihres Verhalten als asylunwürdig. Wegen dieser Ausschlussgründe wird ihnen kein Asyl (mit der Folge von Aufenthaltsbewilligung B) gewährt, sondern bloss die vorläufige Aufnahme mit einem F-Ausweis.

Nur im Falle einer schweren Bedrohung der Sicherheit der Schweiz oder einer Gemeingefährlichkeit des anerkannten Flüchtlings erlischt gemäss Art. 33, Abs. 2 GFK bzw. Art. 5 Abs. 2 AsylG als ultima ratio die Pflicht des Staates zur Schutzgewährung.