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Basiswissen Asylrecht - Dossier

N-Ausweis für Asylsuchende

27.09.2016

Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, erhalten eine «N-Nummer» (jede/r asylsuchende Ausländer-in erhält in der Schweiz bei seinem/ihrem ersten Kontakt mit den Behörden eine solche 6-Stellige Nummer) und einen N-Ausweis. Dieser Ausweis berechtigt sie, sich für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Dieses Recht ergibt sich aus der Flüchtlingskonvention.

Befindet sich eine Person im Asylverfahren, so gilt sie immer «potentiell» als Flüchtling. Sie darf also nicht weggewiesen werden, bevor das Asylverfahren abgeschlossen ist.

Für die ersten drei Monate gilt in der Schweiz ein Arbeitsverbot. Wenn in diesen drei Monaten ein negativer Entscheid gefällt wird, der aber noch nicht rechtskräftig ist, können die Behörden das Verbot auf sechs Monate ausdehnen.

Danach dürfen Personen mit N-Ausweis unter gewissen Voraussetzungen in bestimmten Branchen einer unselbstständigen Arbeit nachgehen. Mit einem N-Ausweis dürfen Asylsuchende nicht aus der Schweiz aus- und wieder einreisen.

Ist ein negativer Asylentscheid rechtskräftig geworden, verliert die Person ihre Aufenthaltsberechtigung (und somit den N-Ausweis).