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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Der Flüchtlingsbegriff im Schweizer Asylrecht

27.09.2016

Das Schweizerische Asylgesetz (AsylG ) lehnt sich an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) an. Nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

Der Begriff der «Verfolgung» der Genfer Flüchtlingskonvention wird im Asylgesetz als «ernsthafte Nachteile» umschrieben, die in Art. 3 Abs. 2 AsylG definiert werden: «Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.»

In der Schweizerischen Rechtspraxis zu Art. 3 AsylG wird das Erfordernis der gezielten und individuellen Verfolgung restriktiver ausgelegt als dies die Genfer Flüchtlingskonvention vorsieht: Die asylsuchende Person muss glaubhaft machen, dass die ernsthaften Nachteile gezielt gegen sie persönlich gerichtet waren.

Zum Beispiel: Ein/e Syrer/in flieht, weil das Dorf, in dem er/sie wohnt, immer wieder das Ziel von Bombenanschlägen war. Die Angriffe auf das Dorf erfolgen, weil die Angreifer/innen allen dort lebenden Anwohnern/-innen eine politische Meinung unterstellen. Eine Person dieses Dorfes gilt gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention (nach ihrer Ausreise aus Syrien) als Flüchtling, weil die Angreifer der Person eine politische Meinung unterstellen und sie deshalb verfolgen. Im Schweizerischen Recht gilt dieselbe Person (nach ihrer Ausreise aus Syrien) nicht als Flüchtling, weil die Angreifer/innen alle Anwohner/innen des Dorfes und nicht sie persönlich treffen wollten.

Die Mehrheit der geflüchteten Syrer/innen werden daher in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt, weil Syrer/innen nach schweizerischer Rechtspraxis oft nicht individuell verfolgt werden. Der grösste Teil von ihnen wird aufgrund der in Syrien herrschenden allgemeinen Gewalt vorläufig aufgenommen (vgl. F-Ausweis).

Anerkannten Flüchtlingen kommen alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Befindet sich eine Person im Asylverfahren, gilt sie immer «potentiell» als Flüchtling. Ein Vertragsstaat darf also keine Person wegweisen, bevor das Asylverfahren abgeschlossen wurde, ausser es ist ein anderer Staat zuständig, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. unseren Artikel Dublin-Verfahren). Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, Personen, die an seiner Grenze um Asyl nachfragen, Einlass und Zugang zum Asylverfahren zu gewähren. Als Asylgesuch gilt jede Form von Äusserung, dass die Person um Schutz vor Verfolgung sucht.

Menschen, die geflohen sind, müssen ihre Asylründe glaubhaft machen. Beweisen müssen sie ihre individuelle Verfolgung nicht, weil es aufgrund der Flucht meist nicht möglich ist, (alle) Dokumente mitzunehmen. Die sogenannte «Glaubwürdigkeitsprüfung» hat daher im Asylverfahren eine zentrale Stellung (vgl. unseren Artikel Glaubhaftmachen).