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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Flüchtlingsbegriff nach der Genfer Flüchtlingskonvention

27.09.2016

Der Begriff «Flüchtling» wird umgangssprachlich oft für all jene Menschen verwendet, die sich gezwungen sehen, ihren Heimatstaat zu verlassen. Nicht alle geflohenen Personen erfüllen jedoch die Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffes gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).

Für die rechtliche Anerkennung einer Person als Flüchtling gelten gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention folgende Voraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen:

  • Die Person ist aus ihrem Heimatstaat ausgereist. Flieht jemand von seinem Wohnort in einen anderen Teil seines Heimatstaates, gilt er/sie als intern Vertriebene/r (IDP: Internally Displaced Person).
  • Die Person hat eine begründete Furcht vor einer Verfolgung bei ihrer Rückkehr. Dazu gehören die Gefährdung der elementarsten Menschenrechte wie die Gefährdung des Rechts auf Leben oder des Rechts auf Freiheit oder frauenspezifische Gefährdungen. Diese subjektive Furcht muss nicht bewiesen werden, sie muss aber begründet dh. objektiv nachvollziehbar sein.
  • Die Person wird aufgrund einer bestimmten persönlichen Eigenschaft verfolgt, namentlich: Wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung(en). Entscheidend für die Zuschreibung dieser Merkmale ist ausschliesslich die Perspektive des Verfolgers. Auch geschlechtsspezifische Fluchtgründe müssen berücksichtigt werden. Diese Vorausset-zung beinhaltet (implizit) das Erfordernis der individuellen und gezielten Verfolgung.
  • Es liegen keine Ausschlussgründe vor (vgl. Art 1 D-F GFK). Solche Gründe bestehen zum Beispiel, wenn die Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat.

Sind diese Voraussetzungen alle erfüllt, gilt die Person gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 1 GFK) als Flüchtling. Den Flüchtlings-Status erhält sie aber erst nach einem Verfahren, in welchem diese Voraussetzungen geprüft und als gegeben erachtet worden sind. Die Beurteilung der Fluchtgründe hat aus einer menschenrechtlichen Perspektive zu erfolgen.

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