humanrights.ch Logo Icon

Diskriminierungsverbot - Dossier

Definition des Begriffs «Diskriminierung»

23.04.2020

Gleichheitsgebot als Ausgangspunkt

Ausgangspunkt des Diskriminierungsverbotes ist das Gleichheitsgebot. «Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren» (siehe Art. 1 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1948). Das Gleichbehandlungsgebot ist Kernstück des Ideals der Gerechtigkeit und elementar für einen demokratischen Rechtsstaat: Nichts wird von Betroffenen staatlicher Massnahmen weniger verstanden als eine unterschiedliche Behandlung, für welche keine nachvollziehbaren, das heisst gewichtigen und sachlich gebotenen Gründe bestehen. 

Eine Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn eine Person oder eine Personengruppe eine im Vergleich mit einer anderen Person oder Personengruppen schlechtere Behandlung erfährt, obwohl sie sich in derselben oder in einer vergleichbaren Situation befindet. Die Beurteilung, was als gleich und was als ungleich einzustufen ist, ist allerdings nicht immer einfach und der Entscheid ist nicht frei von Wertungen, welche von den aktuell vorherrschenden Meinungen und Anschauungen geprägt sind. So erachtete man eine ungleiche Rechtslage und eine ungleiche Behandlung bezüglich der Geschlechter bis vor nicht allzu langer Zeit als richtig und geboten. Noch heute wird eine unterschiedliche Behandlung von Homosexuellen oder Transmenschen, Kindern, Menschen mit Behinderungen, sozialen Minderheiten usf.  in bestimmten Zusammenhängen und Lebensbereichen als gerechtfertigt beurteilt.

Diskriminierung als qualifizierte Form der Ungleichbehandlung

Eine Ungleichbehandlung wird dann zur Diskriminierung, wenn die schlechtere Behandlung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder mit einem speziellen Persönlichkeitsmerkmal - wie z.B. Geschlecht, soziale oder ethnische Herkunft, Sprache, Religion, politische Überzeugung, Alter, Behinderung, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität steht. Diese Merkmale zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht oder nur schwer veränderbar sind oder deren Veränderbarkeit einem Menschen nicht zugemutet werden kann.

Das Diskriminierungsverbot zielt damit auf eine besondere Art von Ungleichbehandlung und zwar eine, die den Ausschluss und die Marginalisierung der Betroffenen zum Ziel oder zur Folge hat. Indem an Unterscheidungsmerkmale angeknüpft wird, die – so das Bundesgericht – «einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen», sehen sich die Betroffenen dadurch existenziell in Frage gestellt und in ihrer Menschenwürde verletzt.

Folgende drei Elemente begründen eine Diskriminierung: eine Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen, die zu einer ungerechtfertigten Herabwürdigung führt und an ein verpöntes Unterscheidungsmerkmal anknüpft. Diskriminierung stellt damit eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung dar.

Schutz benachteiligter Gruppen und/oder Anknüpfungsverbot

Das Diskriminierungsverbot beinhaltet zwei Schutzrichtungen: Zum einen soll die Anknüpfung an ein persönlichkeitsbezogenes Merkmal wie etwa an das Geschlecht, die Herkunft, eine Behinderung oder die sexuelle Identität generell verboten werden (sogenannt symmetrisches Diskriminierungsverbot). Zum andern knüpft es an die historische Erfahrung von Ausgrenzung und Herabsetzung bestimmter Gruppen (Frauen, Juden, Schwarze Menschen, Homosexuelle, Menschen mit einer Behinderung etc.) an und bekräftigt die besondere Schutzwürdigkeit dieser Gruppen. Diese historische Sicht auf Diskriminierung führt dazu, dass das Diskriminierungsverbot in erster Linie diese traditionell benachteiligten Gruppen schützt – also z.B. Schwarze Menschen und nicht Weisse, Frauen und nicht Männer usf. (sogenannt asymmetrisches Diskriminierungsverbot). Diese Unterscheidung kommt bei der Frage der Zulässigkeit von positiven Massnahmen zur Herbeiführung der faktischen Gleichstellung zum Tragen (z.B. Quotenregelungen). Denn für eine solche gruppenspezifische Förderung sollen lediglich die benachteiligten Gruppen (z.B. Frauen oder Menschen mit Behinderungen) berücksichtigt werden.