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Diskriminierungsverbot - Dossier

Rechtsschutz gegen Diskriminierung: Europarat

23.04.2020

Der Europarat befasst sich seit seiner Gründung am 5. Mai 1949 mit Fragen der Diskriminierung. Das Diskriminierungsverbot ist denn auch – als eines der Kernelemente des Menschenrechtsschutzes – in verschiedene Europaratskonventionen aufgenommen worden.

Europäische Menschenrechtskonvention EMRK

In der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4. November 1950 verpflichtet Art. 14 EMRK die Mitgliedstaaten, die in der Konvention garantierten Grundrechte und -freiheiten diskriminierungsfrei allen Menschen zu garantieren. Das Verbot der Diskriminierung hat keinen selbständigen Charakter, sondern verbietet eine diskriminierende Ungleichbehandlung nur in Bezug auf die in der EMRK und ihren Zusatzprotokollen verbrieften Garantien (sog. akzessorisches Diskriminierungsverbot).

Das Protokoll Nr. 12 vom 4. November 2000 zur EMRK erweitert den Geltungsbereich des Diskriminierungsverbots, indem es Diskriminierung in Bezug auf «jedes gesetzlich niedergelegte Recht» verbietet (Art. 1 ZP 12). Das Protokoll, das am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, ist bis heute erst von 19 Europaratsstaaten ratifiziert worden; auch die Schweiz hat es nicht anerkannt.

Revidierte Sozialcharta

Die Sozialcharta postuliert in der revidierten Fassung von 1996 das Diskriminierungsverbot in Teil V, Art. E. In Art. 20 findet sich sodann das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die Schweiz hat die Sozialcharta auch nach mehreren Anläufen im Parlament nicht ratifiziert.

Weitere Diskriminierungsverbote

Diskriminierungsverbote finden sich ausserdem in verschiedenen weiteren Menschenrechtsabkommen des Europarates, so etwa im Europäischen Rahmenübereinkommen zum Schutze nationaler Minderheiten von 1995 (Art. 4), im Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin von 1997 (Art. 1), im Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels von 2005 (Art. 3), im Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) von 2007 (Art. 2) oder im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) von 2011 (Art. 4; von der Schweiz noch nicht ratifiziert).

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