Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin
(Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin)
vom 4. April 1997 (Inkrafttreten: 1. Dezember 1999)
Text: englisch / französisch / deutsch (pdf)
Die Konvention regelt erstmals auf internationaler Ebene Fragen, welche die Biomedizin im Hinblick auf menschenrechtliche Grundpositionen aufwirft. Sie stellt im Wesentliche ein Kernübereinkommen dar, das nur die wichtigsten Grundsätze enthält. Einzelne Bereiche sollen durch Zusatzprotokolle näher geregelt werden. Das Übereinkommen ist bisher von 23 Staaten ratifiziert worden (Stand: 25. November 2009; der aktuelle Stand findet sich über die Vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 164).
Kommentar
Die materiellen Bestimmungen des Übereinkommens behandeln insbesondere die Einwilligung in medizinische Interventionen, den Schutz der Privatsphäre und das Recht auf Auskunft, das menschliche Genom, die wissenschaftliche Forschung, die Entnahme von Organen und Geweben von lebenden Spendern zu Transplantationszwecken, das Verbot, den menschlichen Körper oder Teile davon zu kommerzialisieren, sowie die Sanktionen bei Verletzung der im Übereinkommen enthaltenen Grundsätze. Dabei wird ein gemeinsamer internationaler Schutzstandard zu Gunsten des Menschen festgelegt.
Jeder Staat bleibt frei, im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über die Konvention hinausgehende Schutzbestimmungen aufzustellen. In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sieht das Übereinkommen ferner die Möglichkeit für die Vertragsstaaten vor, unter bestimmten eng begrenzten Voraussetzungen von den Schutzbestimmungen des Übereinkommens abzuweichen (gemäss Botschaft des Bunderates vom 12. Sept. 2001 (pdf), BBl 2002 271).
Von schweizerischen NGO wie dem Basler Appell gegen Gentechnologie oder dem Komitee zum Schutz der Menschenwürde werden schwere Bedenken gegenüber der Konvention geäussert, unter anderem, weil sie in einem gewissen Widerspruch zu Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte steht, welcher festhält, dass niemand ohne freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden darf.
Vgl. die Informationen zur Umsetzung des Übereinkommens und der Zusatzprotokolle betreffend Menschenrechte und Biomedizin in der Schweiz.
Zusatzprotolle
Ein erstes Zusatzprotokoll, welches das Klonen menschlicher Lebewesen verbietet, steht seit dem 12. Januar 1998 zur Unterzeichnung und Ratifikation offen. Es ist am 1. März 2001 in Kraft getreten und bisher von 18 Staaten ratifiziert worden (Stand: 25. November 2009; der aktuelle Stand findet sich über die Vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 168).
Ein zweites Zusatzprotokoll, welches die Transplantation von menschlichen Organen und Geweben zum Gegenstand hat, ist am 1. Mai 2006 in Kraft getreten und bisher von 10 Staaten ratifiziert worden (Stand: 25. November 2009; der aktuelle Stand findet sich über die Vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 186).
Ein drittes Zusatzprotokoll, welches die biomedizinische Forschung betrifft, ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Es ist bislang von 5 Staaten ratifiziert worden (Stand: 25. November 2009; der aktuelle Stand findet sich über die Vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 195).
Ein viertes Zusatzprotokoll betreffend Gentests zu gesundheitlichen Zwecken wurde am 27. November 2008 verabschiedet. Es ist bis heute noch nicht in Kraft getreten; nötig sind dafür 5 Ratifizierungen (der aktuelle Stand findet sich über die Vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 203). «Das neue Protokoll beinhaltet Grundsätze, die sich unter anderem auf die Genforschung, Vorabinformation sowie Zustimmung und Genberatung bezieht. Es legt allgemeine Vorschriften zur Durchführung von Gentests fest und behandelt zum ersten Mal auf internationaler Ebene das Thema direkter Zugang zu Gentests, für die in naher Zukunft eine kommerzielles Angebot entstehen kann. Des Weiteren spezifiziert das Protokoll die Bedingungen unter denen die Test bei Personen durchgeführt werden, die ihre Zustimmung nicht geben können. Ebenfalls abegdeckt ist der Schutz der Privatsphäre und das Recht auf Informationen, die durch die Durchführung von Gentests gesammelt wurden. Außerdem berücksichtigt das Protokoll das sogenannte Genscreening. Das neue Protokoll beinhaltet Grundsätze, die sich unter anderem auf die Genforschung, Vorabinformation sowie Zustimmung und Genberatung bezieht. Es legt allgemeine Vorschriften zur Durchführung von Gentests fest und behandelt zum ersten Mal auf internationaler Ebene das Thema direkter Zugang zu Gentests, für die in naher Zukunft eine kommerzielles Angebot entstehen kann. Des Weiteren spezifiziert das Protokoll die Bedingungen unter denen die Test bei Personen durchgeführt werden, die ihre Zustimmung nicht geben können. Ebenfalls abegdeckt ist der Schutz der Privatsphäre und das Recht auf Informationen, die durch die Durchführung von Gentests gesammelt wurden. Außerdem berücksichtigt das Protokoll das sogenannte Genscreening.» (Quelle: Website des Europarates)