Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
Vertragstext
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Am 4. November 1950 verabschiedete der Europarat in Rom die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die nach ihrer Ratifikation durch zehn Staaten am 3. September 1953 in Kraft trat. In Anlehnung an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte enthält die EMRK in den Artikeln 2 bis 14 einen Katalog der wichtigsten Freiheitsrechte (Recht auf Leben; Verbot der Folter; Recht auf Freiheit und Sicherheit; Recht auf ein faires Verfahren; keine Strafe ohne Gesetz; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; Meinungsäusserungsfreiheit; Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Recht auf Eheschliessung; Recht auf eine wirksame Beschwerde; Diskriminierungsverbot) und verpflichtet die 47 Vertragsstaaten (Stand: 16.9.2009; der aktuelle Stand findet sich über die vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 005), diese Rechte allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu garantieren. Ergänzt wird die EMRK von vierzehn Zusatzprotokollen, die teils materiell-rechtliche Bestimmungen, teils verfahrensrechtliche Regelungen enthalten.
- Zusatzprotokolle zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Dokumentation auf humanrights.ch - Vollständige Liste der Verträge des Europarates
Auf der Website des Europarates
Beschwerdeverfahren
Die Einhaltung der den Vertragsstaaten der EMRK auferlegten Verpflichtungen wird im Rahmen eines Individual- bzw. Staatenbeschwerdeverfahrens kontrolliert. Weltweit erstmalig für Menschenrechte schuf die EMRK die Möglichkeit, dass Personen, die sich durch eine Behörde in ihren Konventionsrechten verletzt fühlen, bei einem internationalen Gremium - dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerde erheben können und die Entscheide des Gerichtshofes für die betreffenden Staaten rechtsverbindlich sind. Neben Individualbeschwerden besteht jedoch auch die Möglichkeit von Staatenbeschwerden, d.h. von Beschwerden eines Vertragsstaates gegen einen anderen. Staatenbeschwerden sind bisher nur sehr selten ergriffen worden, doch kann solchen Beschwerden im Einzelfall eine grosse (politische) Bedeutung zukommen.
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Übersicht
Dokumentation auf humanrights.ch
Weitere Informationen
- Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Dokumentation zur Umsetzung der EMRK in der Schweiz auf humanrights.ch