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Strassburg: Wegweisender Entscheid zur europäischen Asylpraxis

25.01.2011

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 21. Januar 2011 Belgien und Griechenland wegen Verletzung von menschenrechtlichen Pflichten gegenüber einem Asylsuchenden aus Afghanistan für schuldig befunden. Die belgischen Behörden hatten den Asylsuchenden 2009 nach Griechenland zurückgeschafft, weil er über die griechische Grenze in den EU-Raum eingereist war. Dieses Vorgehen war nach Ansicht Strassburgs falsch, weil den belgischen Behörden bekannt sein musste, dass die Zustände im griechischen Asylwesen unzumutbar sind. Der Flüchtling, der gegen die menschenunwürdigen Zustände in griechischen Aufnahmelagern klagte, erhielt Recht. Belgien und Griechenland müssen ihm Schmerzensgeld bezahlen (im Umfang von rund 26'000 Euro). Zudem wird Griechenland angehalten, den Asylantrag umgehend zu prüfen.

Das Urteil hat Auswirkungen auf den gesamten europäischen Raum, weil es die Abkommen der Mitgliedsstaaten und der Schweiz zur Dublin II-Verordnung betrifft. Dieses legt fest, dass die Staaten Asylsuchende in dasjenige Land zurück weisen können, in welchem sie erstmals aktenkundig wurden. Dieses Abkommen kann nun im Fall von Griechenland nicht mehr greifen, womit sich der Druck auf die Mitgliedsstaaten des Dublin/Schengen-Raums verstärkt, einen Mechanismus für die Aussetzung der Dublin-Verordnung mindestens temporär zuzulassen.

Für die Beurteilung des Falles veranstalteten die 17 Richter/innen der Grossen Kammer ein öffentliches Hearing, an welchem auch Drittparteien teilnahmen (etwa Regierungsvertreter nicht direkt beteiligter EU-Staaten, Amnesty International, der Kommissar für Menschenrechte des Europarates, Vertreter/innen des UNHCR). Ausserdem zogen die Richter/innen offensichtlich Berichte von internationalen Gremien zur Bewertung des Falles bei. Nach Anhörungen und Beratungen entschieden die Richter/innen schliesslich (nicht einstimmig), dass Belgien und Griechenland im Fall des afghanischen Flüchtlings gegen Artikel 3 (Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) sowie gegen Artikel 13 (Recht auf Beschwerde) der EMRK verstossen haben.

Zur Urteilsbegründung

Griechenland

Europäische Menschenrechtsorganisationen warnen schon seit Monaten davor, Asylsuchende nach Griechenland zurück zu schaffen, weil die dortigen Zustände miserabel seien und das griechische Asylsystem nicht existent. Der Flüchtling, der nun in Strassburg klagte, wurde unmittelbar nach seiner Rückschaffung von den griechischen Behörden verhaftet, obwohl diesen seine Identität sowie die Tatsache, dass er ein potentieller Asylsuchender war, bekannt sein musste. Ohne den Asylsuchenden zu informieren, wurde er in ein nahegelegenes Haftzentrum gebracht, in welchem er nach eigenen Angaben zusammengeschlagen wurde. Ausserdem berichtete er, dass die Hafteinrichtung überfüllt und die kaum vorhandenen sanitären Anlagen nicht gebraucht werden durften.

Diese Darlegungen des Asylsuchenden stehen gemäss dem EGMR im Einklang mit Berichten des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) und des UNHCR über die Haftbedingungen in eben dieser Hafteinrichtung. Das Gericht befand deshalb, dass auch der relativ kurze Aufenthalt in dieser Einrichtung einer erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) gleich komme, weil die Bedingungen dort nicht akzeptabel seien. Dasselbe Urteil fällten die Richter/innen auch bezüglich der Lebensumstände, welche der Flüchtling nach der Freilassung auf den Strassen Athens antraf. Er war obdachlos und verbrachte Monate in extremer Armut, ohne die Möglichkeit seine Grundbedürfnisse (Nahrung, Obdach, sanitäre Hygiene) aus eigenen Kräften zu stillen. Auch diese persönlichen Darlegungen des Asylsuchenden bestätigten die Berichte von verschiedenen internationalen Gremien und Organisationen.

Die Strassburger Richter halten in ihrer Urteilsbegründung fest, dass der Asylsuchende von den griechischen Behörden nie korrekt informiert wurde über Unterbringungsmöglichkeiten oder über das Asylverfahren. An allen möglichem fehlte es demnach, um überhaupt eine Kommunikation mit dem Flüchtling aufzunehmen (keine Übersetzer, keine juristische Beratung, zu wenig geschulte Interviewer bei den Befragungen). Als Resultat sei die Chance, dass Asylgesuche ernsthaft geprüft würden, sehr gering. Das Urteil erwähnt zudem, dass nichtstaatliche Organisationen mehrere Rückschaffungen durch griechische Behörden in Hochrisikoländer aufdecken konnten. Angesichts dieser Defizite im Asylsystem Griechenlands urteilten die Richter/innen, dass Griechenland gegen, dass Recht auf eine wirksame Beschwerde des Flüchtlings verstossen haben (Art. 13 EMRK).

Belgien

Die Defizite im griechischen Asylwesen mussten auch den belgischen Behörden bekannt sein, als sie den Rückschaffungsbefehl aussprachen, fanden die Richter/innen des EGMR. Deshalb sei es falsch gewesen, dem Flüchtling für die Risiken, denen er bei einer erfolgten Rückschaffung ausgesetzt werden würde, die gesamte Beweispflicht aufzuerlegen. Das UNHCR hatte die belgische Regierung vor der Situation in Griechenland gewarnt als der Fall hängig gewesen sei. Die Situation sei deshalb anders zu beurteilen als in früheren Jahren als der EGMR noch befand, dass solche Rückschaffungen keinen Verstoss gegen die EMRK seien. Angesicht der zahlreichen Berichte von internationalen Gremien und Organisationen hätten die belgischen Behörden die Lage in Griechenland nach Ansicht der Richter/innen vor einer Rückschaffung mindestens selber überprüfen müssen.

Stattdessen entschied sich Belgien, die Rückschaffung ohne irgendwelche individuellen Garantien durchzuführen. Die griechischen Behörden hatten auf die Ankündigung, der Asylsuchende werde nach Griechenland geflogen, nicht reagiert. Dies interpretierte Brüssel als stillschweigendes Einverständnis und entschied, den Flüchtling dem griechischen Asylsystem auszusetzen. Dies sowie der Umstand, dass Belgien den Asylsuchenden wissentlich Haft- und Lebensumständen ausgeliefert habe, die einer erniedrigenden Behandlung gleich kommen, sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

In Bezug auf die Klage des Asylschaffenden, im belgischen Recht habe es keine effektive Beschwerdemöglichkeit gegen den Rückschaffungsbefehl gegeben, argumentierten die Behörden, dass es eine solche gegeben hätte (Beschwerde zuhanden der Ausländer-Beschwerdekammer). Die Ausschaffung hätte aufgrund einer solchen Einsprache allerdings nur 72 Stunden ausgesetzt werden können. Die Richter/innen des EGMR befanden, dass dieses Prozedere nicht den Bedingungen einer ordentlichen Rechtssprechung genüge, unter anderem weil innerhalb dieser Zeit eine genaue Überprüfung der Lage in Griechenland nicht wahrscheinlich gewesen wäre. Deshalb gingen die Richter/innen davon aus, dass die Beschwerde keinesfalls Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und deshalb das Recht auf eine effektive Beschwerde nicht bestand (Art. 13 EMRK).

Dokumentation