Bundesgericht verweigert Dispens vom Schwimmunterricht

Das Bundesgericht hat seine Rechtssprechungspraxis geändert: Schulbehörden dürfen eine Dispens vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen verweigern, wie die NZZ Online am 24. Oktober 2008 mitteilte. Damit weisen die Bundesrichter mit drei zu zwei Stimmen die Beschwerde eines muslimischen Elternpaars ab, welches ihre beiden Söhne vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht befreien wollten. Im Jahre 1993 kam das höchste schweizerische Gericht noch zu einem anderen Urteil. Damals hiess es die Beschwerde eines muslimischen Vaters gut, der seine Tochter vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen dispensieren wollte.

Veränderte Bedingungen

Das Bundesgericht begründete die Abweichung seiner bisherigen Praxis mit den veränderten sozialen Bedingungen. Den Integrationsanliegen sei laut Gericht in den letzten Jahren immer grösseres Gewicht beigemessen worden, wie die NZZ ausführte. Glaubensansichten würden grundsätzlich nicht von den bürgerlichen Pflichten entbinden. Ausserdem sei Schwimmen eine wichtige Fähigkeit. Die muslimische Regel, welche vorschreibt, keine leicht bekleideten Körper anzuschauen, wurde von den Richtern dagegen weniger stark gewichtet. Heute seien solche Blicke in der Badeanstalt oder in den Medien sowieso kaum vermeidbar.

Kantone haben Spielraum

Das bedeute aber nicht, dass die Kantone nun keine Dispensationen mehr erteilen dürften, betonte das Bundesgericht laut NZZ. Ihnen sei eine weniger strenge Praxis durchaus erlaubt. Der Präsident unterstrich in seinem Schlusswort, dass dieses Urteil nicht gegen Muslime oder die Religionsfreiheit als solche gerichtet sei. Der Entscheid stehe vielmehr für starke staatliche Schulen, die ihren Integrationsauftrag zu erfüllen hätten.

Die mögliche Gefahr einer spezifischen Diskriminierung von Angehörigen des muslimischen Glaubens wird von den Betroffenen dennoch geäussert. Ein Kommentar auf der Website islam.ch verweist darauf, dass viele Dispensgesuche für Schwimmunterricht oder Teilnahme an Schullagern nicht von Muslimen, sondern von fundamentalistischen Christen kämen. Wenn das Urteil künftig nur für Muslime angewandt werde, sei dies «nach der Minarettinitiative ein weiteres Beispiel für die immer offenkundiger werdende Diskriminierung der muslimischen Glaubensgemeinschaft in der Schweiz». Es bleibe nun abzuwarten, wie dieser Rechtsspruch in die Praxis umgesetzt werde.

Verweigerung bereits erstinstanzlich

Das Schaffhauser Obergericht hatte im Dezember 2007 in einem Grundsatzentscheid das Gesuch des muslimischen Vaters, seine beiden Söhne im Primarschulalter (4. und 5. Klasse) vom Schwimmunterricht zu dispensieren, abgelehnt. Damit stellte sich das Obergericht bewusst gegen den bis jetzt richtungsweisenden Bundesgerichtsentscheid von 1993 (BGE 119 Ia 178fff.). Dieses Schaffhauser Urteil deckte die Praxisänderung des Schaffhauser Erziehungsdepartements, solche religiös begründete Dispensationen nicht mehr zuzulassen.

In seiner Argumentation verwies auch das Obergericht auf die in den letzten Jahren veränderte Ausgangslage, insbesondere die erhöhte Gefahr einer gesellschaftlichen Desintegration und des religiösen Fundamentalismus, aber auch auf die verstärkte rechtliche Bedeutung der Geschlechtergleichstellung und der Ausländerintegration.

Auch das Bundesgericht hatte in seinem Leitentscheid von 1993 mit der Zielsetzung der Integration argumentiert. Damals noch in dem Sinne, dass es der Integration der betreffenden Familie zuträglicher sei, wenn man ihr in diesem Anliegen entgegenkomme.

Grundsätzlich handelt es sich damals wie heute um eine Güterabwägung zwischen der Religionsfreiheit und der Pflicht zur Teilnahme am obligatorischen Schulunterricht.

Update: 30.10.2008