Informationsplattform humanrights.ch

Gleichbehandlungsgesetz: Politischer Prozess

Der Nationalrat hat es in der Herbstsession 2009 nach sehr kurzer Diskussion mit 117 gegen 55 Stimmen abgelehnt, die gesetzlichen Möglichkeiten, sich gegen Diskriminierung und persönlichkeitsverletzender Ungleichbehandlung zur Wehr zu setzen, zu verbessern. Zwei weitere Motionen zum Thema hatte er in der Frühlingssession unbehandelt abgeschrieben.
Zu entscheiden war nun über die Parlamentarische Initiative vom 3. März 2007 von Nationalrat Paul Rechsteiner. Diese forderte die Schaffung eines allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das - in Anlehnung an die Regelungen der EU und insbesondere an das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz - «mit den dafür geeigneten rechtlichen Instrumenten die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, wegen der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen» sollte.

Der rechtliche Schutz vor Diskriminierung ist in der Schweiz vergleichsweise effektiv uneinheitlich, kompliziert und lückenhaft geregelt. Je nach Bereich (Arbeit, Dienstleistungen), Sphäre (öffentlich-rechtliche Sphäre, Privatsphäre) sowie Diskriminierungsmotiv (Geschlecht, Rasse, Ethnie und Religion, Behinderung etc.) gelten andere Regeln. Explizite Diskriminierungsgesetze gibt es lediglich in den Bereichen Geschlechterdiskriminierung (beschränkt auf den Bereich Arbeit) und Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (im Wesentlichen beschränkt auf den öffentlich-rechtlichen Bereich). Im Bereich rassistischer Diskriminierung besteht sodann ein explizter strafrechtlicher Schutz, der von Amtes wegen gewährt werden muss (Art. 261bis Strafgesetzbuch). Zum Schutze vor Diskriminierung durch Private im Bereich Arbeit, Wohnen und Dienstleistung muss in der Regel jedoch auf implizite Regeln des Privatrechts (den Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 2 ZGB6, allgemeine Regeln zum Schutz der Persönlichkeit in Art. 28 ZGB sowie den Schutz der Persönlichkeit im Arbeitsrecht Art. 328 OR7 oder etwa den allgemeinen Kündigungsschutz in Art. 328 OR) zurückgegriffen werden.

Haltung des Bundesrates

Der Bundesrat vertritt regelmässig die Meinung, dass die bestehenden Instrumente ausreichend sind. Mit der Tatsache, dass diese in der Praxis vor allem bei Diskriminierung in den Bereichen Arbeit, Wohnen und Dienstleistung keine Anwendung finden und damit keinen effizienten Schutz bieten, hat er sich bis heute jedoch soweit ersichtlich nie auseinandergesetzt. Bekannt geworden sind denn auch gerade mal eine Handvoll einschlägiger Urteile, wobei zwei davon in die achtziger- bzw. neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts zurückreichen. Kein einziger Fall ist jedoch bekannt geworden, in dem sich jemand mittels des allgemeinen Persönlichkeitsschutz von Art. 28 ZGB gegen eine Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung, der ethnischen Herkunft, der Religion oder wegen des Alters und so fort erfolgreich wehren konnte. Aber auch der Schutz des Obligationenrechts, welcher bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gewisse Prozesserleichterungen bis zu einer Prozesssumme von Fr. 30‘000 vorsieht (gemäss Art. 343 OR), konnte bis jetzt soweit ersichtlich in Diskriminierungsfällen nicht fruchtbar gemacht werden.

Die Praxis zum Bundesgesetz von 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben andererseits hat gezeigt, dass die Schaffung spezifischer Regeln, welche den von Diskriminierung Betroffenen das Einklagen einer Diskriminierung erleichtern, dazu geführt hat, dass sich Frauen erfolgreich gegen ihre Diskriminierung am Arbeitsplatz wehren können. Vorgesehen sind im Gleichstellungsgesetz ein – niederschwelliges – Schlichtungsverfahren, ein Beschwerde- und Klagerecht von Organisationen, ein Verfahren, wonach das Gericht von Amtes wegen den Sachverhalt abzuklären hat (Untersuchungsverfahren anstelle des im Zivilrecht üblichen Dispositionsverfahren) sowie in gewissen Fällen eine Erleichterung der Beweislast. Als entscheidend hat sich sodann die im Gesetz vorgesehene Kostenlosigkeit des Verfahrens erwiesen. Der Bundesrat hat die positiven Auswirkungen des Gleichstellungsgesetzes anlässlich dessen Evaluation denn auch anerkannt. Trotzdem ist er nicht gewillt, diesen Schutz auf alle von Diskriminierung betroffenen Gruppen auszudehnen.

Parlament sieht keinen Handlungsbedarf

Die vorberatende Kommission bereits hatte die Initiative ohne einlässliche Diskussion mit folgender Begründung abgelehnt: «Auch wenn sie [die Kommission für Rechtsfragen] die Rechtsgleichheit und das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot für zentral hält, sieht die Mehrheit der Kommission in diesem Bereich keinen Bedarf an weiterer Gesetzgebung. (…) Wenn das geforderte Gesetz materiell nicht weiter gehen soll als das bestehende Recht, sondern lediglich Symbolfunktion habe bzw. nur der Prävention dienen soll, ist es aus grundsätzlichen Gründen als überflüssig abzulehnen. Soll das Gesetz weiter gehen – beispielsweise indem es die Beweislastumkehr einführt, kann dies in der Praxis zu konkreten Schwierigkeiten beispielsweise im Arbeits- oder auch im Mietrecht führen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit würde geschwächt. Aus diesen Gründen beantragt die Mehrheit, der Initiative keine Folge zu geben.» Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik hat nun auch im Nationalrat nicht stattgefunden. Es bleibt zu hoffen, dass das Schlussvotum von Alfred Heer (SVP, Zürich) nicht symptomatisch ist für das Verständnis des eidgenössischen Parlamentes für die Diskriminierungsproblematik. Als Sprecher der vorberatenden Kommission schloss er nämlich seine Ausführungen mit folgender Bemerkung: «Wenn ein homosexueller Barbetreiber einen homosexuellen Barkeeper einstellen will, dann darf er dies heute tun. Aber ein heterosexueller Barkeeper, der besser qualifiziert ist, könnte dann wegen Diskriminierung klagen. Dies führt zu weit.»

Internationale Empfehlungen kein Thema für Bundesrat und Parlament

Die Schweiz wurde verschiedentlich vom Menschenrechtsausschuss, vom Ausschuss gegen Rassismus CERD, vom Ausschuss für Kinderrechte sowie vom Menschenrechtsrat im Rahmen des UPR-Verfahrens wegen des mangelhaften rechtlichen Schutzes vor Diskriminierung – insbesondere vor Diskriminierung durch Private – kritisiert. Die Empfehlungen sind jedoch weder vom Bundesrat noch vom Parlament in irgendeiner Form offiziell zur Kenntnis genommen und in die Diskussion miteinbezogen worden.

Weitere parlamentarische Aktivitäten

Dieser parlamentarische Vorstoss ist die erste konkrete politische Aktion auf der Ebene des Bundesparlaments, mit welcher verlangt wird, ein umfassendes Antidiskriminierungsrecht zu schaffen. Bis anhin kam es lediglich zur Erarbeitung einzelner Gesetze und Rechtsnormen wie das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG, in Kraft seit dem 1. Juli 1996), das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG, in Kraft seit dem 1. Januar 2004) sowie das strafrechtliche Rassendiskriminierungsverbot (in Kraft seit dem 1. Januar 1995).

Zudem reichte im Dezember 2004 die Grüne Fraktion eine Motion für ein Gesetz gegen rassistische Diskriminierung in der Arbeitswelt ein, welche im Frühling 2009 unbehandelt abgeschrieben wurde.

Ausserdem führte im Sommer 2004 eine Nachricht aus der Versicherungswirtschaft, dass Motorhaftpflichtversicherer von Autofahrern mit bestimmter Nationalität höhere Prämien als von anderen Nationalitäten verlange, zu drei politischen Vorstössen, die indes vom Parlament alle abgelehnt wurden.


Update: 12.11.2009