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Exemplarische Sozialrechte: Das Recht auf Nahrung

Quelle: Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, S. 307ff.

Inhalt des Rechts auf Nahrung

Art. 11 des UNO-Pakts I anerkennt das Recht auf ausreichende Ernährung und insbesondere das Recht, vor Hunger geschützt zu sein.

Nach der Auslegung des Ausschusses für WSK-Rechte impliziert dieses Recht a) die Verfügbarkeit von ausreichend qualitativ und kulturell akzeptabler Nahrung sowie b) den nachhaltigen Zugang zu solcher Nahrung. Die Garantie umfasst die ausreichende Versorgung mit Trinkwasser.

Pflichten der Vertragsstaaten in Bezug auf das Recht auf Nahrung 

Achtungspflichten

  • Verbot, den Zugang bestimmter Bevölkerungsgruppen zu an sich vorhandener Nahrung zu unterbinden (z.B. durch Legen von Landminen, Requirierung von Nahrungsmitteln, Enteignung von Agrarland, gezielte Aushungerung der Zivilbevölkerung etc.)
  • Verbot der Zerstörung von Nahrungsmitteln und Infrastrukturanlagen

Schutzpflichten

  • Massnahmen gegen das Horten von Nahrungsmitteln in Zeiten der Knappheit
  • Massnahmen gegen die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bei der Nahrungsmittelverteilung
  • Kontrolle von privaten Institutionen wie Alters- und Pflegeheime zur Sicherstellung einer ausreichenden Ernährung der Insassen
  • etc

Gewährleistungspflichten

  • Unmittelbare Verpflichtung zur Bekämpfung von akuter Hungersnot
  • Unmittelbare Verpflichtung zur Sicherstellung der Ernährungsbedürfnisse von Menschen, die sich im staatlichen Gewahrsam befinden
  • Programmatische Verpflichtung zu weiteren Massnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation

Institutionen und NGO

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Update: 03.12.2008