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Zur rechtlichen Bedeutung der sozialen Menschenrechte

Quelle: Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, S. 300ff.

Die rechtliche Bedeutung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (WSK-Rechte), die im UNO-Pakt I garantiert sind, scheint durch die Klausel von Art. 2 geschmälert. Demnach sollen die Vertragsstaaten «unter Ausschöpfung aller ihrer Möglichkeiten» Massnahmen treffen, um die Verwirklichung der Vertragsgarantien «nach und nach mit allen geeigneten Mitteln» zu erreichen. Aus dieser Klausel wurde schon oft der rein programmatische Charakter der WSK-Rechte abgeleitet, was bedeutet, dass ihnen der Charakter als individuelle, einklagbare Menschenrechte abgesprochen wird. Diese Lehrmeinung ist heute veraltet. Denn der Art. 2 bezieht sich bloss auf die eine Schicht der staatlichen Verpflichtungen, nämlich die Gewährleistungspflichten, und selbst in Bezug darauf gibt es Elemente, welche eine unmittelbare, einklagbare Rechtsnatur aufweisen.

Drei Arten von staatlichen Pflichten 

Die klassischen Freiheitsrechte und die WSK-Rechte unterscheiden sich nur graduell. Nach einer inzwischen gängigen Klassifikation entsprechen allen Menschenrechten drei Ebenen von staatlichen Verpflichtungen:

  • Achtungspflichten
    Der Staat muss die Menschenrechte der Individuen respektieren.
  • Schutzpflichten
    Der Staat muss Drittpersonen daran hindern, die Menschenrechte einer Person zu verletzen.
  • Gewährleistungspflichten
    Der Staat muss Massnahmen ergreifen, welche die volle Verwirklichung der Menschenrechte für die Individuen zum Ziel haben.

Die WSK-Rechte begründen unmittelbare, justiziable Achtungspflichten für die Vertragsstaaten. Zum Beispiel dürfen bestimmte Personen oder Gruppen nicht vom Zugang zu Primarschulen ausgeschlossen werden. Auch entsprechen den WSK-Rechten diverse Schutzpflichten. So müssen Kinder davor geschützt werden, durch ihre Eltern von jeder formellen Bildungseinrichtung ferngehalten zu werden. Weniger eindeutig ist das Bild im Bereich der Gewährleistungspflichten.

Gewährleistungspflichten nur teilweise relativiert 

Die WSK-Rechte weisen gegenüber den Freiheitsrechten die Besonderheit aus, dass die Gewährleistungspflichten von den Staaten laut Art. 2 Pakt I (vgl. oben) bloss nach Massgabe ihrer Ressourcen und schrittweise zu verwirklichen sind, während für die Freiheitsrechte in der Regel ein unmittelbarer Charakter auch der Gewährleistungspflichten unterstellt wird. Dieser Unterschied bedeutet jedoch nicht, dass damit die Gewährleistungspflichten in Bezug auf die WSK-Rechte generell nur programmatisch und nicht einklagbar wären, sondern ihre Justiziabilität muss differenziert betrachtet werden.

Im Hinblick auf bestimmte Teilgehalte von Gewährleistungspflichten haben auch die WSK-Rechte eine unmittelbare, gerichtlich einklagbare Rechtsbedeutung, auch wenn dies auf nationaler Ebene immer noch geleugnet werden mag (vgl. die Subrubrik zur Auslegung in der Schweiz). Folgende Teilgehalte sind potentiell justiziabel:

  • Minimale Ansprüche auf Überlebenssicherung
  • Leistungsansprüche in Situationen umfassender staatlicher Kontrolle über eine Person
  • Anspruch, vor Sozialabbau geschützt zu werden (ist allerdings von Fall zu Fall zu beurteilen)

Beispiele für konkrete Staatenpflichten finden sich in folgenden Subrubriken:

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Update: 30.07.2009