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Das Streitschlichtungsverfahren der WTO

Eine herausragende Stellung im WTO-Recht nimmt das Streitschlichtungsverfahren der WTO ein (Dispute Settlement Understanding, DSU; Übereinkommen über Streitbeilegungen in der WTO). Die Reform der Streitschlichtung stellt neben der Etablierung der WTO selbst die wohl bedeutendste institutionelle Innovation im WTO-Rahmen dar. Sie verschafft der WTO Sanktionsmacht, allerdings keine unmittelbare Auflagenkompetenz. Das Streitschlichtungsverfahren der WTO wird stark in Anspruch genommen (bis anhin mehr als 300 Fälle) und gilt – abgesehen von wenigen Ausnahmen - für alle Bereiche des WTO-Rechts. Die Entscheide sind für die Verliererpartei verbindlich.

Am Anfang des Verfahrens steht eine «Konsultation» mit der Regierung des beschuldigten Staates. Gibt es keine Lösung, kann der klagende Staat die Einsetzung eines «Panels», eine Art Schiedsgericht, verlangen. Hier agieren drei Experten. Das Panel tagt nicht öffentlich. Der Panel-  Bericht muss vom DSB (Dispute Settlement Body) angenommen werden. In einer Berufungsinstanz (Appellate Body) kann eine nicht einverstandene Partei den Bericht des Panels erneut prüfen lassen. In diesem Gremium befinden sich sieben Experten. Wenn der unterlegene Staat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann das klagende Mitglied gegenüber diesem Sanktionen verhängen,  z. B. Strafzölle auf ausgewählte Produkte des beklagten Landes. Mit dem Streitbeilegungsverfahren (1. Instanz: Panel, 2. Instanz: Appellate Body) verfügt die WTO als weltweit einzige internationale Organisation über einen effizienten Mechanismus zur Rechtsdurchsetzung.

Das Verfahren wird von verschiedenen Seiten kritisiert. Im Vordergrund der Kritik steht der Ausschluss der Zivilgesellschaft.

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Update: 14.06.2006