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Artikel 25 – Recht auf einen angemessenen Lebensstandard

1. «Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden einschliesslich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.»

2. «Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, geniessen den gleichen sozialen Schutz.»

Erläuterung zu Artikel 25

Jeder Mensch hat Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard, worunter zumindest ein soziales Existenzminimum zu verstehen ist. Dazu gehört unter anderem eine menschenwürdige Behausung, angemessene Kleidung und Ernährung sowie ärztliche Betreuung. Im weiteren verlangt die Erklärung ein Recht auf Sicherheiten im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwittwung, Alter oder Armut. Bei uns werden diese Bedürfnisse praktisch vollständig durch Sozialversicherungen und Krankenkassen abgedeckt. Was die Situation der Menschen in Ländern mit tiefem Lebensstandard betrifft, sind alle Staaten aufgerufen, ihnen auf dem Wege der sozialen Gerechtigkeit und der Entwicklungszusammenarbeit ebenfalls einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen.