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General Recommendation Nr. 25 zur De-facto-Gleichstellung

27.01.2005

Der Ausschuss gegen Frauendiskriminierung hat anlässlich seiner 30. Sitzung im Januar 2004 nach 1999 erstmals wieder allgemeine Empfehlungen verabschiedet. General recommendation Nr. 25 beschäftigt sich mit Artikel 4, Absatz 1 der Konvention, der festlegt, dass zeitweilige Sondermassnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau keine Diskriminierung darstellen. Der Ausschuss betont die Notwendigkeit solcher Massnahmen im innerstaatlichen Recht, soll der Anspruch der Frauen auf Gleichstellung eingelöst werden. Die Staaten müssten sich allerdings bewusst werden, dass  zwischen Sondermassnahmen zur Beschleunigung der Gleichstellung und anderen sozialpolitischen Massnahmen zur Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen ein Unterschied bestehe. Unter «zeitweilige Sondermassnahmen» fallen gemäss Ausschuss beispielsweise besondere finanzielle Zuwendungen, Vorzugsbehandlungen, die gezielte Anwerbung, Anstellung und Förderung von Frauen; numerische Vorgaben verbunden mit einem zeitlichen Rahmen sowie Quotensysteme. Er empfiehlt schliesslich den Staaten, die Empfehlungen zu übersetzen und flächendeckend der Verwaltung, den gesetzgebenden und rechtsprechenden Behörden wie auch der Zivilgesellschaft zur Kenntnis zu bringen.

Quelle