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Weiterhin erschwerter Zugang zur Berufslehre für Sans Papiers?

09.09.2014

Eine Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 1. Februar 2013 ermöglicht es Sans Papiers im Jugendalter unter gewissen Auflagen eine Lehre zu absolvieren. In der Praxis bleibt den Jugendlichen der Zugang zu einer Lehrstelle jedoch weiterhin grösstenteils verwehrt: Im ersten Jahr seit Inkrafttreten des neuen Artikels machten lediglich zwei Personen von der Regelung Gebrauch. Die Schweiz. Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht zeigt in einer Stellungnahme auf, weshalb nur wenige Anträge gestellt wurden. Derweil fordern Betroffene eine erneute Anpassung der Verordnung.

Weg öffnen für gut integrierte Jugendliche ohne gesetzlichen Status

Artikel 30a VZAE ermöglicht es jugendlichen Ausländerinnen und Ausländer ohne gesetzlichen Status, eine Berufslehre in der Schweiz zu absolvieren. Mit dem neuen Artikel in der Verordnung wird damit die Ungleichbehandlung von Sans Papiers bezüglich der Ausbildungsmöglichkeiten aufgehoben. Denn während ausländische Jugendliche ohne gesetzlichen Status beinahe problemlos das Gymnasium und später eine Universität besuchen können, gestaltet sich der Zugang zu einer Berufslehre um einiges schwieriger. Bei der Berufsausbildung handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit, bei welcher ein Vertrag mit dem/-r Arbeitsgeber/in abgeschlossen werden muss, was nur mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung erlaubt ist. Neu können jugendliche Sans Papiers basierend auf Art. 30a VZA eine solche beantragen.

Der Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung unterliegt einigen Anforderungen: So müssen die Jugendlichen ihr Gesuch innerhalb 12 Monaten nach Abschluss der regulären Schulzeit stellen, während fünf Jahren ununterbrochen die obligatorische Schule besucht haben, gut integriert sein, d.h. eine Landessprache beherrschen und die Rechtsordnung achten. Wird an Brückenangeboten rein theoretischer Natur teilgenommen, wird dies an die Mindestdauer von fünf Jahren angerechnet.  Gesuchsteller/innen müssen sodann ihre Identität offen legen.

Den Familienangehörigen kann während der Lehre eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, sofern sie die strengen Bedingungen von Art. 31 VZAE erfüllen. Nach Abschluss der Ausbildung können die kantonalen Stellen mit Zustimmung des Bundesamts für Migration in Härtefällen die Bewilligung verlängern, sowie den Aufenthalt der Eltern und Geschwister regularisieren. Auch hier müssen die Bedingungen von Art. 31 VZAE erfüllt sein.

Die Verordnungsänderung verfehlt beabsichtigte Wirkung

Die Städteinitiative Sozialpolitik schätzte 2010, dass durch die Verordnungsänderung pro Jahr 200 bis 400 jugendliche Sans Papiers in ein geregeltes Lehrverhältnis eintreten könnten. Das BFM erhielt im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung jedoch lediglich zwei Gesuche. Der erhoffte Effekt der Verordnungsänderung blieb aus.

Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Ausländer- und Asylfragen stellt Art. 30a VZA zu hohe Anforderungen an die Jugendlichen. So sei es vielen nicht möglich fünf Jahre die Schule zu besuchen, da sie oftmals erst im Alter von 13 bis 14 Jahre in die Schweiz kämen. Zudem führe das Erfordernis der Offenlegung der Identität (Art 30a lit.f VZAE) dazu, dass viele eine Gesuchstellung nicht in Bedacht zögen. Denn bei einem negativen Entscheid bestände die Gefahr, dass die ganze Familie die Schweiz verlassen müsse.

In einer Medienmitteilung fordert die Nationale Plattform zu den Sans Papiers eine erneute Modifikation der Verordnung: Den Jugendlichen solle die Möglichkeit zu einer anonymen Gesuchstellung ermöglicht werden, welche innerhalb einem Monat beantwortet werden müsse. Findet ein/e Jugendliche/r eine Lehrstelle, zeuge dies von einer hervorragenden Integration und weitere Anforderungen seien somit unbegründet. Weiter solle allen Familienangehörigen während der Dauer der Ausbildung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Wie weiter?

Der Bundesrat bezog zu der ausgebliebenen Wirkung der Verordnungsänderung Stellung. Das BFM organisiere in der zweiten Jahreshälfte 2014 einen Workshop mit den involvierten Akteuren, welcher sich unter anderem der Berufslehre von Sans Papiers widme. Dabei werde auch geprüft, ob allenfalls eine Anpassung der Verordnung anzustreben sei.

Quellen

Ältere Dokumente

Kommentar humanrights.ch

Im Grundsatz bleibt kritisierbar, dass die Identität offengelegt werden muss, denn dies führt in der Praxis oft dazu, dass den betroffenen Familien das Risiko zu hoch ist und die jungen Sans Papiers in der Folge gezwungen sind, auf eine Ausbildung zu verzichten. In der tiefen Zahl der beim BFM eingegangenen Gesuche spiegelt sich dieser Kritikpunkt wider.

Zudem ist bedauerlich, dass der Bund im Zusammenhang mit der Gewährung von Aufenthaltsbewilligungen für die Betroffenen nicht mehr Mut zeigt. Die gewählte Kann-Formulierung  ist problematisch, da das Risiko einer Wegweisung sowohl für die Person, die eine Ausbildung absolvieren möchte, wie auch für deren Familienangehörige bestehen bleibt. Es wäre deshalb sinnvoll, sowohl einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung für die Dauer der Lehre einzuführen, wie auch einen Anspruch auf deren Verlängerung nach Lehrabschluss.
Weiter ist es heikel, einem Minderjährigen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ohne diese auch den Familienangehörigen zu gewährend. Zumindest solange die lernende Person minderjährig ist, ist eine automatische Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige angebracht.

Aus diesen Gründen ist nach Ansicht von humanrights.ch fraglich, ob die Schweiz derzeit der Forderung der UNO-Kinderrechtskonvention nachkommt, die in Art. 28 vorschreibt, dass die Vertragsstaaten allen Kindern Zugang zur Grundschule sowie zu «weiterführenden Schulen allgemein bildender und berufsbildender Art» ermöglichen.

Zur Vorgeschichte der Verordnungsänderung

Mitte Februar 2010 war der Stadtrat von Lausanne in der Sache vorgeprescht. Die Exekutive der Stadt entschied, dass künftig vier der insgesamt 150 Lehrstellen der Administration mit Kindern von Sans Papiers besetzt werden sollen. Die Stadt schätzte, dass jährlich für zwanzig Sans Papier Kinder, die in Lausanne die Schule besucht haben, im Alter von ca. 16 Jahren die Schulkarriere endet, ausser sie schaffen den Übertritt ins Gymnasium.

Das Thema beschäftigte bereits am 3. März 2010 den Nationalrat, der  anlässlich einer Sondersession zum Thema Migration drei Vorstösse verabschiedete, um die rechtliche Situation papierloser Jugendlicher in der Schweiz zu verbessern – dies insbesondere in den Bereichen Bildung und Gesundheit. Darunter war auch die Motion von Luc Barthassat (CVP/GE), welche forderte, dass jungen Sans Papiers der Zugang zu einer Lehre ermöglicht werden soll. Im Herbst 2010 wurde die Motion vom Ständerat mit 23 zu 20 Stimmen angenommen.

Der Bundesrat hatte die Motion Barthassat ursprünglich zur Ablehnung empfohlen. Er vertrat die Meinung, dass das geltende Recht bei Härtefällen genügend Spielraum lasse, um in Einzelfällen eine Berufslehre zu ermöglichen. Aus diesem Grund bestehe auch keine Abweichung zur UNO-Kinderrechtskonvention. Diese Argumentation überzeugte allerdings die Eidg. Räte nicht.

Zwei Motionen mit ähnlicher Stossrichtung wurden von National- bzw. Ständerat abgelehnt. Die Motion van Singer hatte gefordert, dass jugendliche Sans Papiers, welche erfolgreich eine Ausbildung abschliessen, eine Niederlassungsbewilligung erhalten sollen. Die Motion Hodgers verlangte die formelle Anerkennung eines Kindes bei Geburt, wenn sich die Eltern zum Zeitpunkt der Niederkunft in der Schweiz aufhalten sowie den Zugang dieser Kinder zu jeder Art von Bildung, einschliesslich der Berufsbildung.

Am 3. März 2010 hatte der Nationalrat anlässlich einer Sondersession zum Thema Migration drei Vorstösse verabschiedet, um die rechtliche Situation papierloser Jugendlicher in der Schweiz zu verbessern – dies insbesondere in den Bereichen Bildung und Gesundheit. Darunter war auch die Motion von Luc Barthassat (CVP/GE), welche im Herbst darauf vom Ständerat mit 23 zu 20 Stimmen angenommen wurde.

Kinderrechtsorganisationen aus der Schweiz haben das Vorhaben begrüsst, haben jedoch den Vorschlag zur Änderung der VZAE kritisiert, weil dieser fundamentale Mängel beinhalte. Nach Ansicht des Netzwerks Kinderrechte Schweiz bleibt das Recht der betroffenen Jugendlichen auf diskriminierungsfreien Zugang zur Möglichkeit einer Berufslehre in der unterschiedlichen Praxis der Kantone missachtet.

Der Bundesrat hatte die Motion ursprünglich zur Ablehnung empfohlen. Er vertrat dabei die Meinung, dass das geltende Recht bei Härtefällen genügend Spielraum lasse, in Einzelfällen eine Berufslehre zu ermöglichen. Aus diesem Grund bestehe auch keine Abweichung zur UNO-Kinderrechtskonvention. Diese Argumentation überzeugte allerdings die Mehrheit im Nationalrat nicht und sagte zu der Motion von Luc Barthassat Ja. Auch der Ständerrat nahm die Motion nach regen Diskussionen knapp an. 

Zwei allgemeiner formulierte Motion mit derselben Stossrichtung von Christian van Singer (Grüne, VD)  bzw. von Antonio Hodgers (Grüne/GE) wurden vom National- bzw. Ständerat abgelehnt. Die Motion von Christian van Singer hatte gefordert, dass jugendliche Sans Papiers, welche erfolgreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, eine Niederlassungsbewilligung erhalten sollen.

Vernehmlassung: Änderungsvorschlag war umstritten

Obwohl der Entwurf zur Verordnungsänderung in der Vernehmlassung schliesslich umstritten war, wurden im endgültigen Wortlaut nur zwei Einzelheiten modifiziert.

Erstens, um der Kritikentgegenzuwirken, wurde eine weitere Voraussetzung eingeführt, die auch bei anderen Härtefällen zur Anwendung kommt: Die Gesuchsteller müssen bei der Einreichung des Gesuchs ihre Identität offenlegen.
Zweitens wurde festgelegt, dass jugendliche Sans Papiers innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer obligatorischen Schulzeit – und nicht unmittelbar nach Schulabschluss – ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen können. Durch diese Änderung des Vernehmlassungsentwurfs wurden insbesondere berücksichtigt,  dass viele ausländische Jugendliche bei der Lehrstellensuche mit diversen Hindernissen konfrontiert sind.

Kinderrechtsorganisationen aus der Schweiz hatten das Vorhaben im Grundsatz begrüsst, jedoch den Vorschlag zur Änderung der VZAE kritisiert, weil dieser fundamentale Mängel beinhalte. Nach Ansicht des Netzwerks Kinderrechte Schweiz bleibt das Recht der betroffenen Jugendlichen auf diskriminierungsfreien Zugang zur Möglichkeit einer Berufslehre wegen  der unterschiedlichen Praxis der Kantone missachtet.

  • Erläuternder Bericht zur Anpassung der Verordnung
    Bundesamt für Migration BFM, 7. Dezember 2012 (online nicht mehr verfügbar)
  • Ergebnisbericht zur Vernehmlassung
    Bundesamt für Migration BFM, August 2012 (online nicht mehr verfügbar)
  • Vernehmlassung zur Berufslehre für Sans Papiers Jugendliche
    Hinweis auf der Website vom Netzwerk Kinderrechte Schweiz, 11. Juni 2012 (online nicht mehr verfügbar)
  • Wortprotokoll der Diskussion im Ständerat auf der Website der Parlamentsdienste
  • Nationalrat anerkennt Rechte auch für Sans Papiers 
    Medienmitteilung Schweizerische Flüchtlingshilfe, 3. März 2010 (online nicht mehr verfügbar)