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Amicus Curiae Eingaben

07.03.2022

Gemäss Art. 36(2) der EMRK kann der Präsident/die Präsidentin des Gerichtshofs im Interesse der Rechtspflege jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer*in ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

Anträge auf eine Ermächtigung zur schriftlichen Stellungnahme oder, unter aussergewöhnlichen Umständen, Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sind an den Präsidenten/die Präsidentin des Gerichtshofs bzw. den Präsidenten/die Präsidentin der zuständigen Kammer zu stellen. Sie sind gebührend zu begründen und spätestens zwölf Wochen, nachdem die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden ist, schriftlich in einer Amtssprache des Gerichtshofs einzureichen (Art. 44 der Gerichtsordnung).

Eine Ermächtigung zur schriftlichen Stellungnahme oder Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung kann im Verfahren vor einer Kammer sowie vor der Grossen Kammer gestellt werden.  

Zum Kreis der betroffenen Personen gehören zum Beispiel der/die Beschwerdegegner*in in einem innerstaatlichen Zivilverfahren oder der/die Privatkläger*in im innerstaatlichen Strafverfahren.

Des Weiteren können Nichtregierungsorganisationen, unabhängige Expert*innen, Research Centres, religiöse Institutionen, unabhängige nationale Menschenrechtsinstitutionen, internationale Organisationen oder andere Staaten als amici curiae intervenieren. Solche Interventionen dienen der Erläuterung wichtiger Aspekte einer Beschwerde. Dazu zählen insbesondere der Sachverhalt oder rechtliche Fragen in Bezug auf das Völkerrecht, rechtsvergleichende Ansätze oder die Interpretation der EMRK.

Beispiele einer Amicus Curiae Intervention:

Beispiele von Amicus Curiae Interventionen im Fall Wa Baile v. Switzerland:

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Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
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Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr

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