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Artikel 10 – Anspruch auf rechtliches Gehör

«Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder aber über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.»

Erläuterung zu Artikel 10

Wie Artikel 9 befasst sich auch Artikel 10 mit grundlegenden Ansprüchen in Rechtsverfahren, und zwar nicht nur in Kriminalfällen, sondern auch in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, in denen eine Person gegen eine andere klagt. Ziel des Artikels ist eine gerechte Anhörung aller Personen, die vor einem Gericht erscheinen, durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Jedermann soll eine faire Chance bekommen, seinen Fall vorzubringen und gerecht beurteilen zu lassen.