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Artikel 13 – Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit

1. «Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.»

2. «Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.»

Erläuterung zu Artikel 13

Dieser Artikel garantiert zwar das Recht auf Freizügigkeit, d.h. das Recht auf freie Bewegung und freie Wohnsitznahme innerhalb eines Staates. Spätere Menschenrechtsverträge haben allerdings dieses Recht einschränkender formuliert, indem das Gesetz eines Staates gewisse Schranken, vor allem für Ausländerinnen und Ausländern, aufstellen kann. Verboten sind aber z.B. die Vertreibung von Menschen aus einem Gebiet des Staates, die Beschränkung der Reisefreiheit innerhalb eines Staates aus politischen Gründen oder die zwangsweise Zuweisung von Minderheiten in umgrenzte Lebensräume.

Die Freiheit jedes Menschen, jedes Land zu verlassen und in sein eigenes Land zurückzukehren, wurde in der Vergangenheit oft verletzt. So kannten verschiedene Staaten des früheren Ostblocks ein Ausreiseverbot oder hinderten Staatsbürger an der Wiedereinreise und zwangen sie, im Exil zu bleiben. Dies verstösst gegen Menschenrechte.