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Artikel 21 – Allgemeines und gleiches Wahlrecht; Zulassung zu öffentlichen Ämtern

1. «Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung öffentlicher Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen.»

2. «Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.»

3. «Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch periodische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.»

Erläuterung zu Artikel 21

Länder mit verschiedensten politischen Systemen haben die Allgemeine Erklärung verabschiedet oder sind den beiden Internationalen Pakten der UNO beigetreten. Daraus wird deutlich, dass dieser Artikel nicht ein bestimmtes politisches Modell vorschreiben kann. Das Prinzip ist aber eindeutig: Jeder Mensch hat das Recht, frei gewählte Vertreter in das Parlament zu wählen. Die Wahlen müssen in vorgeschriebenen regelmässigen Zeitabständen stattfinden, frei und unverfälscht sein, und jeder Bürger und jede Bürgerin hat das Recht, dass seine Stimme gleich viel wert ist wie die der anderen.

Im weiteren hat jeder Mensch das Recht, gleiche Zulassung zu öffentlichen Ämtern zu bekommen, was vor allem die Anstellung in der öffentlichen Verwaltung betrifft. Allerdings ist es erlaubt, gewissen benachteiligten Gruppen vorübergehend Vorrang einzuräumen, bis sich deren Situation gebessert hat.