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Artikel 29 – Grundpflichten und Einschränkungen

1. «Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.»

2. «Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.»

3. «Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.»

Erläuterung zu Artikel 29

Diese Bestimmung will uns daran erinnern, dass es nicht nur Menschenrechte gibt, sondern dass jeder und jede auch Pflichten gegenüber seinen Mitmenschen hat. Die Ausübung der Menschenrechte ist insoweit begrenzt, als damit nicht in die Rechte und Freiheiten anderer Menschen eingegriffen werden darf. Dies würde einen Missbrauch der Menschenrechtsidee darstellen. Die Bestimmung hält auch generell fest, dass die Menschenrechte der Allgemeinen Erklärung nicht absolut gelten. Die Staaten dürfen in diese Rechte eingreifen, wenn ein Gesetz sie dazu ermächtigt und wenn die Interessen der Öffentlichkeit den privaten Interessen vorgehen.