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Beitritt der EU zum Europarat und zur EMRK

26.06.2014

Die EU und den Europarat verbindet eine intensive Zusammenarbeit, die durch viele Projekte begründet wird. Für diese stellt die EU auch erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung. Diese gemeinsamen Projekte beinhalten u.a. den Schutz und die Förderung von Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in den Mitgliedstaaten des Europarates sowie der südlichen und östlichen Nachbarregionen.

Noch im Jahr 2014 soll es neue Schritte zu einer noch engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und des Europarates geben. Artikel 6 EUV besagt, dass die EU der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK beizutreten hat. Voraussetzung dafür ist eine Mitgliedschaft der EU im Europarat. Seit Jahren wird darüber verhandelt.

Bei regelmässigen Treffen zwischen dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR des Europarates und dem EuGH steht dabei die Frage nach der zukünftigen Beziehung zwischen den beiden Rechtssprechungsorganen im Zentrum. Denn von vielen Kritikern wird befürchtet, dass der EuGH der Kontrolle des EGMR unterworfen werden könnte.

2013 wurde der Entwurf für das Abkommen des Beitritts der EU zur EMRK von den damals 47 Staaten des Europarates verabschiedet. Nun bleibt die Stellungnahme des EuGH abzuwarten, der von der Kommission dazu beauftragt worden ist, in einem Gutachten die Vereinbarkeit des Beitrittsvertrages mit den unionsrechtlichen Voraussetzungen des Artikels 6 EUV und des Protokolls (Nr.8) zu überprüfen. In einem anschliessenden Schritt wird dann die Kommission einen Legislativentwurf hinsichtlich der Zeichnung des Vertragsentwurfs und ggf. auch hinsichtlich notwendiger Anpassungen des EU-Sekundärrechts vorlegen.

Ein Beitritt der EU zur EMRK und mithin zum Europarat wird als grosser Schritt in Richtung Stärkung der Menschenrechte gesehen, weil dadurch die EU und ihre Rechtsakte der Rechtsprechung des EGMR unterworfen sein werden.