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Zur Geschichte der EU

26.06.2014

Nach dem Zweiten Weltkrieg suchten die europäischen Staaten eine engere Zusammenarbeit, um weitere Kriege zu unterbinden. Während der 1949 gegründete Europarat insbesondere auf den Schutz des friedlichen Zusammenlebens, der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ausgerichtet war, stand bei der Gründung der drei Europäischen Gemeinschaften (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGKS, gegründet 1951; Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG, gegründet 1957; Europäische Atomgemeinschaft EAG, gegründet 1957) zunächst die wirtschaftliche Integration im Vordergrund.

Der Schutz von Grund- und Menschenrechten war in den Gründungsverträgen kein Thema. Diese enthielten zwar Bestimmungen zum Schutz der sogenannten Grundfreiheiten der Gemeinschaften (Warenverkehrsfreiheit, Personenfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit), aber keine klassischen Grundrechtsgarantien. Darin spiegelte sich die Auffassung, dass von den supranationalen Gemeinschaften, die ausschliesslich wirtschaftliche Ziele verfolgten, keine Gefährdung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürgern ausgehen würde.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat diese Auffassung ursprünglich geteilt. Ende der 1960er Jahre leitete der Gerichtshof jedoch die Grundrechte aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts ab; inhaltlich orientierte er sich bei seiner Grundrechtsprechung insbesondere an der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten. Im Jahre 2000 wurde die Charta der Grundrechte der EU feierlich verkündet und ist seit dem 1. Dezember 2009 rechtlich bindend geworden. Die Wahrung und Förderung der Grundrechte ist inzwischen eines der wichtigsten Ziele der EU geworden.