12.04.2015
Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus den internationalen Menschenrechtsabkommen, weiteren völkerrechtlichen Dokumenten sowie der Bundesverfassung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.
UNO Menschenrechtsabkommen
Antifolterkonvention
Art. 3: «(1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat
ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige
Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert
zu werden.
(2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen
die zuständigen Behörden alle massgeblichen Erwägungen einschliesslich
des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis
grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte
herrscht.»
- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Themenseite auf humanrights.ch
Flüchtlingskonvention
Art. 33: «Verbot der Ausweisung und Zurückweisung
(1) Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf
irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder
zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner
Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung
bedroht sein würde.
(2) Auf diese Vorschrift kann sich jedoch ein
Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine
Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich
befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates
bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren
Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.»
- Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Themenseite auf humanrights.ch
Schweizerische Bundesverfassung
Art. 25:«[...] (2) Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder
ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
(3) Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder
Bestrafung droht.»
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Link zur Homepage der Schweizerischen Bundesverwaltung