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ILO-Konventionen 

24.10.2022

Texte: französisch / englisch

187 ILO-Mitgliedsstaaten (Stand 18. Oktober 2022; aktueller Stand)

Die Internationale Arbeitsorganisation ILO ist eine im Jahr 1919 gegründete Sonderorganisation der Vereinten Nationen, welche das Ziel verfolgt, zu einer menschenwürdigen Arbeitswelt beizutragen. Die ILO-Kernarbeitsnormen haben Menschenrechtscharakter und sind universell gültig.

Verpflichtungen der Vertragsstaaten und Kontrollverfahren

Die fünf Grundprinzipien der ILO – Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, Verbot der Zwangsarbeit, Abschaffung der Kinderarbeit, Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – sind in zehn fundamentalen ILO-Übereinkommen – den Kernarbeitsnormen – festgehalten. An der 86. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz im Jahr 1998 wurde die ILO-Erklärung über grundlegende Rechte bei der Arbeit ohne Gegenstimme angenommen, wodurch sich alle Mitgliedsstaaten zu den Kernarbeitsnormen bekannt und diesen universelle Gültigkeit sowie Menschenrechtscharakter erwachsen ist. Alle ILO-Mitgliedstaaten sind heute an die Kernkonventionen gebunden, selbst wenn sie diese nicht ratifiziert haben.  

Die ILO hat 190 Konventionen und 6 Protokolle erarbeitet, zu deren Umsetzung im nationalen Recht die unterzeichnenden Staaten völkerrechtlich verpflichtet sind. Zudem hat die ILO 206 Empfehlungen verabschiedet, welche rechtlich nicht bindende Richtlinien enthalten (Stand 18. Oktober 2022; aktueller Stand). Erarbeitet werden die Übereinkommen und Empfehlungen von Regierungsvetreter*innen  sowie Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Sie werden jährlich auf der Internationalen Arbeitskonferenz traktandiert und mit einer zwei Drittel Mehrheit verabschiedet. Gemäss der ILO-Verfassung sind die ILO-Mitgliedsstaaten nach Annahme einer Norm verpflichtet, sie innerhalb eines Jahres ihrem Parlament zur Prüfung vorzulegen, um eine mögliche Ratifizierung zu prüfen. Ein Jahr nach der Ratifizierung durch den Vertragsstaat tritt das Übereinkommen national in Kraft. Das betreffende Land ist verpflichtet, das Übereinkommen im nationalen Recht und in der Praxis umzusetzen sowie in regelmässigen Abständen Bericht zu erstatten. Bei Verstössen gegen ein ratifiziertes Übereinkommen können Vertretungs- und Beschwerdeverfahren eingeleitet werden.

Ratifizierungen durch die Schweiz

Die Schweiz hat 62 Konventionen und ein Protokoll der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert, darunter acht von zehn Kernkonventionen (Stand 18. Oktober 2022; aktueller Stand). Das Übereinkommen 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt von 1981 und das Übereinkommen 187 über Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz von 2009 – welche auch als Kernkonventionen gelten – wurden von der Schweiz noch nicht ratifiziert (Stand 18. Oktober 2022; aktueller Stand).

Fundamentales Übereinkommen Nr. 182
über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

vom 17. Juni 1999 (Inkrafttreten: 19. November 2000)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch

Das Übereinkommen Nr. 182 enthält Verbote für Sklaverei- und Zwangsarbeit von Kindern, Kinderprostitution, den Einsatz von Kindern für illegale Handlungen und Drogenhandel, gefährliche Arbeiten sowie für die zwangsweisen Rekrutierung von Kindern für militärische Zwecke. Das Schutzalter liegt bei 18 Jahren.

187 Ratifizierungen (Stand: 18. Oktober 2022; aktueller Stand).

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.822.728.2 (AS / RO 2003 927)
Ratifikation: 28. Juni 2000
In Kraft für die Schweiz seit: 28. Juni 2001
Botschaft vom 3. Februar 1993: BBl 2000 330 / FF 2000 292 (franz.) / FF 2000 277 (ital.)

Fundamentales Übereinkommen Nr. 138
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

vom 26. Juni 1973 (Inkrafttreten: 19. Juni 1976)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch

Das Übereinkommen Nr. 138 zielt auf die Abschaffung von Kinderarbeit ab. Das Mindestalter für die Arbeitszulassung von Kindern darf nicht unter 15 Jahren und nicht unter dem Alter, in welchen die Schulpflicht endet, liegen. Das Mindestalter für die Zulassung zu einer voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gefährlichen Beschäftigung darf nicht unter 18 Jahren – bzw. unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter 16 Jahren – liegen. Leichte Arbeiten sind bereits  zwischen 13 und 15 Jahren erlaubt. Diesen Auflagen sind alle Wirtschaftsbereiche verpflichtet.

175 Ratifizierungen (Stand: 18. Oktober 2022; aktueller Stand).

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.822.723.8 (AS / RO 2001 1427)
Ratifikation: 17. August 1999
In Kraft für die Schweiz seit: 17. August 2000
Botschaft vom 21. September 1998: BBl 1999 I 513 / FF 1999 I 475 (franz.) / FF 1999 I 447 (ital.)

Fundamentales Übereinkommen Nr. 111
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

vom 25. Juni 1958 (Inkrafttreten: 15. Juni 1960)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch

Das Übereinkommen Nr. 111 verpflichtet Vertragsstaaten, die Chancengleichheit und Gleichbehandlung aller Menschen anhand der innerstaatlichen Politik zu fördern. Als Diskriminierung definiert wird jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung wegen «Rasse», Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politischer Meinung, nationaler oder sozialer Herkunft, welche die Chancengleichheit oder Gleichbehandlung in der Beschäftigung inkl. Anstellungsbedingungen und Ausbildung beeinträchtigt.

175 Ratifizierungen (Stand: 18. Oktober 2022; aktueller Stand).

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.822.721.1 (AS / RO 1961 810)
Ratifikation: 13. Juli 1961
In Kraft für die Schweiz seit: 13. Juli 1962
Botschaft vom 8. Januar 1969: BBl 1960 I 29 / FF 1960 I 29 (franz.)

Fundamentales Übereinkommen Nr. 105
über die Abschaffung der Zwangsarbeit

vom 25. Juni 1957 (Inkrafttreten: 17. Januar 1959)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch

Das Übereinkommen Nr. 105 enthält das Verbot jeglicher Form von Zwangs- oder Pflichtarbeit für bestimmte Zwecke: i) als Mittel politischen Zwangs, politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen aufgrund ihrer politischen Ansichten, Meinungsäusserungen oder ideologischen Gegnerschaft gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung; ii) als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für die wirtschaftliche Entwicklung; iii) als Massnahme der Arbeitsdisziplin; iv) als Strafe für die Teilnahme an Streiks; v) als Massnahme rassistischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.

178 Ratifizierungen (Stand: 18. Oktober 2022; aktueller Stand).

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.822.720.5 (AS / RO 1958 485)
Ratifikation: 18. Juli 1958
In Kraft für die Schweiz seit: 18. Juli 1959
Botschaft vom 7. März 1958: BBl 1958 I 530 / FF 1958 I 571 (franz.)

Fundamentales Übereinkommen Nr. 100
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit

vom 29. Juni 1951 (Inkrafttreten: 23. Mai 1953)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch

Das Abkommen Nr. 100 verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, den Grundsatz der Gleichheit der Entschädigung für Männer und Frauen für gleichwertige Arbeit zu fördern und sicherzustellen.

174 Ratifizierungen (Stand: 18. Oktober 2022; aktueller Stand).

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.822.720.0 (AS / RO 1973 1602)
Ratifikation: 25. Oktober 1972
In Kraft für die Schweiz seit: 25. Oktober 1973
Botschaft vom 20. Oktober 1971: BBl 1971 II 1530 / FF 1971 II 1541 (franz.)

Fundamentales Übereinkommen Nr. 98
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen

vom 1. Juli 1949 (Inkrafttreten: 18. Juli 1951)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch

Das Übereinkommen Nr. 98 schützt das Vereinigungsrecht für Arbeitnehmende, insbesondere auch gegenüber der Weigerung von Arbeitgebenden, Arbeitnehmer*innen wegen Gewerkschaftszugehörigkeit zu beschäftigen. Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisationen sind gegen jede Einmischung der anderen Seite zu schützen. Die Vertragsstaaten werden schliesslich verpflichtet, freiwillige Kollektivverhandlungen über Lohn- und Arbeitsbedingungen zu fördern.

168 Ratifizierungen (Stand: 18. Oktober 2022; aktueller Stand).

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.822.719.9 (AS / RO 2001 1360)
Ratifikation: 17. August 1999
In Kraft für die Schweiz seit: 17. August 2000
Botschaft vom 20. Oktober 1971: BBl 1999 I 513 / FF 1999 I 475 (franz.) / FF 1999 I 447 (ital.)

Fundamentales Übereinkommen Nr. 87
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrecht

vom 9. Juli 1948 (Inkrafttreten: 4. Juli 1950)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch

Das Übereinkommen Nr. 87 garantiert – mit Ausnahme der Armee und Polizei – allen  Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden  das Recht, zum Schutz und zur Förderung ihrer Interessen Organisationen eigener Wahl zu bilden, diesen beizutreten und deren Vertreter*innen frei zu wählen. Die Bildung von Zentralverbänden und die Angliederung an internationale Verbände sind ebenfalls geschützt. Die Behörden haben sich jeglicher Eingriffe zu enthalten. Zudem wird das Streikrecht auch für den Grossteil der Beamt*innen geschützt.

157 Ratifizierungen (Stand: 18. Oktober 2022; aktueller Stand).

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.822.719.7 (AS / RO 1976 689)
Ratifikation: 25. März 1975
In Kraft für die Schweiz seit: 25. März 1976
Botschaft vom 8. Mai 1974: BBl 1974 I 1633 / FF 1974 I 1577 (franz.)

Fundamentales Übereinkommen Nr. 29
über Zwangs- und Pflichtarbeit

vom 27. Juni 1930 (Inkrafttreten: 1. Mai 1932)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch

Das Übereinkommen Nr. 29 behandelt die Aufhebung von Zwangs- und Pflichtarbeit, deren unberechtigte Auferlegung unter Strafe zu stellen ist. Unter gewissen Bedingungen entfällt das Verbot für folgende fünf Arbeitskategorien: Militärdienstpflicht, bestimmte Bürger*innenpflichten, Gefangenenarbeit unter staatlicher Aufsicht und gegen Entgelt, Arbeit in Fällen höherer Gewalt und kleinere Gemeindearbeiten.

180 Ratifizierungen (Stand: 18. Oktober 2022; aktueller Stand).

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.822.713.9 (AS / RO 56 956)
Ratifikation: 23. Mai 1949
In Kraft für die Schweiz seit: 23. Mai 1941
Botschaft vom 8. Mai 1974: BBl 1939 I 749 / FF 1939 I 761 (franz.)

Fundamentales Protokoll
zum Übereinkommen zur Zwangsarbeit

vom 11. Juni 2014 (Inkrafttreten: 9. November 2016)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch

Das Protokoll konkretisiert das Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- und Pflichtarbeit und enthält verbindliche Massnahmen zur Bekämpfung von Zwangsarbeit und Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung.

59 Ratifizierungen (Stand: 18. Oktober 2022; aktueller Stand).

Ratifizierung durch die Schweiz

Ratifikation: 28. September 2017
In Kraft für die Schweiz seit: 28. September 2018
Publikation vom 20. September 2014: BBI 2016 7039 / FF 2016 6817 (franz.) / FF 2016 6317 (ital.)