Mitteilung Nr. 133/1999, Entscheid vom 23. November 2004
Der Beschwerdeführer, ein in Kanada abgewiesener mexikanischer Asylsuchender, rügte eine Verletzung von Art. 3 der Folterkonvention (Refoulement-Verbot) durch Kanada bei einer Rückschaffung nach Mexiko, und machte dabei Folgendes geltend: Er habe mit seiner Familie auf dem Hof seines Onkels in Chiapas gelebt und gearbeitet. Der Onkel, ein Soldat, sei im Dezember 1996 desertiert und auch beschuldigt worden, Verbindungen mit der zapatistischen Volksbefreiungsarmee zu pflegen. Darauf seien der Beschwerdeführer und seine Familie von der Armee in ein Militärcamp gebracht und bezüglich des Aufenthaltes des Onkels verhört worden. Drei Monate später seien sie wieder festgenommen, wegen des Onkels verhört, aber diesmal schwer misshandelt und gefoltert, die Schwester und Mutter des Beschwerdeführers vergewaltigt worden. Einen Monat nach der Freilassung seien die Soldaten wieder gekommen und hätten die Familienmitglieder in verschiedene Camps gebracht; mehrere Mitglieder der Familie würden seither immer noch vermisst. Der Beschwerdeführer sei wieder gefoltert worden; man habe ihn gezwungen, sich als Zapatisten zu bezeichnen und entsprechende Dokumente zu unterzeichnen. Nach seiner Freilassung habe er sofort das Land verlassen und in Kanada um Asyl ersucht. Sein Asylgesuch wurde von den Behörden mangels Glaubwürdigkeit abgelehnt, insbesondere was die angebliche Desertion des Onkels und die Angelegenheit mit den Zapatisten-Dokumenten betrifft; das zuständige Amt verwies zudem auf unklare Schilderungen des Betroffenen.
Der Ausschuss hiess die Beschwerde aus folgenden Gründen gut und stellte fest, dass die Rückweisung gegen Art. 3 der Folterkonvention verstossen würde: Der Bericht des Ausschusses über den Besuch in Mexiko im Jahr 2001 habe gezeigt, dass in Mexiko, trotz Verbesserung der Lage in den letzten Jahren, nach wie vor häufig gefoltert werde. Im Falle des Beschwerdeführers habe Kanada nie den Wahrheitsgehalt der ärztlichen und psychologischen Gutachten über die Folgen der Folterungen angezweifelt, obwohl diese die Aussagen des Beschwerdeführers stützten, indem die Folterspuren mit den geschilderten Misshandlungen aus ärztlicher Sicht übereinstimmten. Was die Lücken und Ungereimtheiten in den Schilderungen vor der kanadischen Asylbehörde betreffe, sei dies als Folge der Folterungen nachvollziehbar; ein psychologisches Gutachten habe dem Beschwerdeführer eine grosse psychische Verletzlichkeit attestiert. Für den Ausschuss, der gemäss seiner Praxis der Beweiswürdigung der nationalen Instanzen folgt, wenn diese nicht willkürlich ausfällt, würde die Wegweisung des Betroffenen nach Mexiko Art. 3 der Folterkonvention verletzen.