humanrights.ch Logo Icon

Byahuranga gegen Dänemark

Abschiebung eines Uganders durch Dänemark  (Art. 7, Art. 17 und Art. 23, Pakt II)

Communication No 1222/2003 : Denmark. 09/12/2004

Der Beschwerdeführer, ein ugandischer Staatsangehöriger und ehemaliger Offizier der ugandischen Armee während der Diktatur Idi Amins, lebt seit 1984 in Dänemark. Seit 1990 besitzt er eine Niederlassungsbewilligung. Seine Frau und seine Kinder sind dänische Staatsangehörige. Im Jahr 2002 verurteilte ihn ein Gericht wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Haftstrafe und verwies ihn des Landes. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt diese Zusatzstrafe eine Verletzung des Rechts auf Familienleben (Art. 17 und 23 Pakt II) und zugleich eine Missachtung des Verbots der Folter und der unmenschlichen Behandlung (Art. 7 Pakt II) dar, bestehe doch eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass er in Uganda nicht nur infolge seiner früheren Tätigkeit, sondern auch wegen seiner politischen Exilaktivitäten eine unmenschliche Behandlung zu gewärtigen habe. Der Ausschuss beurteilte die vom Autor der Beschwerde vorgebrachte Gefahr als real und kritisierte insbesondere, dass seine exilpolitischen, regimekritischen Aktivitäten in Dänemark nicht in die Beurteilung seiner Gefährdung in Uganda einfloss. Folglich schloss der Ausschuss, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 7 Pakt II darstelle. Anlässlich der Prüfung der Rüge der Verletzung des Familienlebens bestätigte das Überwachungsorgan seine Praxis, wonach die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber Person einer Familie möglicherweise, aber nicht zwingend, einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Vorliegend gelangte der Ausschuss zum Schluss, dass die Ausweisung eines Vaters von zwei minderjährigen Kindern und damit der Zwang der übrigen Familienangehörigen darüber zu entscheiden, entweder ohne ihren Vater und Ehemann in Dänemark zu leben oder mit ihn nach Uganda zu begleiten, einen Eingriff in dieses Recht darstelle. Damit hatte der Ausschuss in einem zweiten Schritt abzuklären, ob dieser Eingriff willkürlich wäre und damit eine Verletzung des Paktes darstellen würde. Der Ausschuss anerkannte zwar, dass die Ausweisung des Vaters und Gatten die übrigen Familienangehörigen durchaus in eine schwierige Situation bringen könne, da diese weder das Land kennen noch der Landessprache mächtig seinen. Er sei aber nicht befugt, diese Umstände in Betracht zu ziehen, da der Autor seine Beschwerde nicht auch im Namen der übrigen Familienmitglieder eingereicht habe. Da der Ausschuss  den Eingriff in das Recht auf Familienlebens des Beschwerdeführers hingegen als sachlich begründbar einstufte, lehnte er diese Rüge ab.