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Korneenko gegen Weissrussland

Unrechtmässige Beschlagnahmung von Wahlmaterial (Verletzung von Art. 19, 25 und 26 Pakt II)

Communication 1553/2007 : 20/3/2009

Die Beschlagnahmung und Zerstörung von Wahlkampfmaterial kurz vor der Präsidentenwahl in Weissrussland waren Auslöser dieser Beschwerde. Herr Korneenko, der als Mitglied des Wahlkampfkomitees des Präsidentschaftskandidaten Milinkevich tätig war, wurde während des Transportes von Wahlkampfmaterial von der Polizei angehalten, welche einen Grossteil des Materials beschlagnahmte. Die Beschlagnahme diene der Überprüfung, ob das Material rechtmässige Inhalte habe. Die Behörden kamen zum Schluss, dass das Material (Bilder, unter welchen stand: «Milinkevich – der neue Präsident») gegen Bestimmungen des Wahlgesetzes verstosse. Das beschlagnahmte Material stellte einen Viertel des gesamten Wahlmaterials Milinkevich’s dar.

Der Ausschuss stellte zunächst eine Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäusserung (Art. 19 Abs. 2 UNO Pakt II) fest, welches sich hier durch die Verteilung von Information äusserte. Diese Einschränkung lasse sich durch den Verweis auf das Wahlgesetz nicht rechtfertigen. Ausserdem befand der Ausschuss, dass die Verletzung der Meinungsäusserungsfreihheit von Herrn Milinkevich die Verletzung des Rechts, an der Gestaltung des öffentlichen Lebens teilzunehmen und gewählt zu werden (Art. 25 Pakt II) sowie des Diskriminierungsverbots Art. 26 Pakt II) zur Folge hatte. Die von Art. 25 geschützten politischen Rechte könnten nur ausgeübt werden, wenn die durch die Meinungsäusserungsfreiheit in Art. 19 verbürgten Rechte, das heisst, die Freiheit, politisches Material für Wahlkampagnen zu veröffentlichen, sich zur Wahl zu stellen und mit politischen Ideen zu werben, respektiert würden.