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Frauenrechtskonvention - Version in Gebärdensprache

Vom 18. Dezember 1979 (gültig seit 3. September 1981) 

Die Vertragsstaaten müssen sofort alles tun, um Diskriminierung von Frauen zu beseitigen.

Ratifizierungen

185 Vertragsstaaten (Stand 18. April 2007) 

Definition: was ist «Diskriminierung von Frauen»?

Die Konvention bezeichnet als Diskriminierung von Frauen jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung wegen des Geschlechts, so dass die Frau (egal ob ledig, verheiratet, oder anderes) in Politik, Wirtschaft, Sozialem, Kultur, oder jedem anderen Bereich ihre Menschen- und Grundrechte nicht oder nicht voll ausüben kann.

Verpflichtungen der Vertragsstaaten

Die Vertragsstaaten müssen Gesetze und Traditionen aufheben, welche Frauen diskriminieren. Sie müssen jede Diskriminierung wegen des Geschlechts gesetzlich verbieten. Opfer von Diskriminierungen müssen vor ein Gericht gehen können. Die Vertragsstaaten müssen Gesetze erlassen gegen diskriminierende Rollenverteilungen zwischen Mann und Frau, gegen Frauenhandel und gegen Ausbeutung der Prostitution. Daneben enthält die Konvention eine lange Liste von Menschenrechten, bei denen Frauen besonders gefährdet sind. Z.B. gleiche Rechte und Chancen bei der Besetzung öffentlicher Ämter, gleiche Rechte in der Ehe, gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit sowie das gleiche Recht auf Bildung.

Kontrollverfahren

Die Vertragsstaaten müssen regelmässig Berichte an den Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau schreiben. Sie nennen ihre gesetzgeberischen, gerichtlichen, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen und die Schwierigkeiten, welche bei der Umsetzung auftreten. Der erste Bericht muss ein Jahr nach Inkrafttreten geschrieben sein, danach folgen Berichte mindestens alle vier Jahre oder wenn der Ausschuss einen Bericht verlangt.

Fakultativprotokoll

Im Fakultativprotokoll zur Frauenrechtskonvention gibt es eine Möglichkeit, dass Frauen selbst gegen konkrete Fälle von Frauendiskriminierung beim Ausschuss Beschwerde führen können. Dieses Fakultativprotokoll ist seit 22. Dezember 2000 gültig. Bisher haben es 90 Staaten (Stand: 27. November 2007) ratifiziert.

Mit dem Fakultativprotokoll darf der Überwachungsausschuss Mitteilungen von Einzelnen oder Gruppen, die Opfer einer Diskriminierung sind, annehmen und prüfen. Das Fakultativprotokoll enthält noch ein spezielles Verfahren. Der Ausschuss darf von sich aus aktiv werden, wenn er zuverlässige Hinweise auf schwere oder systematische Frauendiskriminierungen erhält. Die Vertragsstaaten können aber dieses Spezialverfahren mit einer Erklärung aufheben.