humanrights.ch Logo Icon

General Recommendation Nr. 36 zu den Rechten von Mädchen und Frauen auf Bildung

13.07.2021

Während seiner 68. Session hat sich der Ausschuss gegen Frauendiskriminierung (CEDAW) mit den Rechten von Mädchen und Frauen auf Bildung auseinandergesetzt. Der Ausschuss stellte fest, dass die rechtliche Anerkennung des Rechts von Mädchen und Frauen auf Bildung trotz bestehendem Rechtsrahmen ungenügend ist und es für eine effektive Umsetzung weitere Hinweise und Massnahmen benötigt. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 36 wurde am 16. November 2017 vom Ausschuss verabschiedet.

In Artikel 10 verpflichtet die UNO-Frauenrechtskonvention die Vertragsstaaten, alle möglichen Massnahmen zu treffen, um den Frauen im Bildungswesen die gleichen Rechte wie den Männern zu gewährleisten. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 36 erwähnt nebst der Frauenrechtskonvention viele weitere verbindliche Instrumente, die das Recht auf Bildung beinhalten. So zum Beispiel der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Artikel 13) oder die UNO-Kinderrechtskonvention (Artikel 28). Trotz dem bestehenden rechtlichen Rahmen ist nach wie vor zu beobachten, dass Frauen im Bildungswesen unverhältnismässig stark diskriminiert werden. Das betrifft den Zugang zur Bildung, den Verbleib und Abschluss von Ausbildung sowie die Berufswahl.

Vor diesem Hintergrund gibt der Ausschuss konkrete Empfehlungen ab, wie Artikel 10 der UNO-Frauenkonvention effektiv umgesetzt werden kann. Die Allgemeine Empfehlung beinhaltet drei Dimensionen: Das Recht auf Zugang zu Bildung, die Rechte innerhalb der Bildung und der Nutzen von Bildung für die Verwirklichung aller anderen Menschenrechte.

Im Zusammenhang mit ersterer Dimension empfiehlt der Ausschuss, dass Massnahmen zur Erleichterung des physischen, technologischen und ökonomischen Zugangs zur Bildung für Frauen ergriffen werden. Zudem sollten Strategien entwickelt werden, wie der Zugang zur Bildung einerseits während Konfliktsituation und Naturkatastrophen und andererseits für benachteiligte Gruppen von Frauen gewährleistet werden kann. In Bezug auf die zweite Dimension – die Rechte innerhalb der Bildung – empfiehlt der Ausschuss Massnahmen zu ergreifen, um Geschlechter-Stereotypen innerhalb von Bildungsinstitutionen zu überwinden und geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen. In Zusammenhang mit der dritten Dimension empfiehlt der Ausschuss, die Bildung anhand verschiedener Massnahmen so auszugestalten, dass sie eine einzelne Person auch ausserhalb der Schule dazu befähigt, die eigenen Rechte einzufordern. Damit könnte Bildung einen Multiplikatoreneffekt haben, welcher die Verwirklichung von weiteren Menschenrechten ermöglicht.

Nicht zuletzt verweist der Ausschuss auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 33 (2015), seit welcher Frauen das Recht haben sollten, Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen, falls ihnen der Zugang zum Bildungswesen verwehrt bleibt.