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Der (neue) Afrikanische Gerichtshof

16.11.2020

Der neue Afrikanische Gerichtshof beruht auf einem Protokoll von 2008, das nach dem Beitritt des 15. Staates in Kraft treten wird (Stand am 04. Januar 2020: 33 Unterzeichnungen, davon 8 Beitritte; aktueller Stand). Obwohl dieses Protokoll die Dokumente zur Errichtung des Afrikanischen Menschenrechtsgerichtshofs (1998) und des Gerichtshofs der Afrikanischen Union (2003) ersetzt, führt es inhaltlich die beiden vorbestehenden Instanzen ohne grosse inhaltliche Änderungen unter einem Dach zusammen.

Was gutachterliche Tätigkeit sowie Wahl, Zusammensetzung, Unabhängigkeit und Beschäftigungsgrad der Richterschaft betrifft, kann auf die Ausführungen zum Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte verwiesen werden. Einzig der Vizepräsident ist neu ebenfalls im Vollpensum angestellt. Einschneidend ist jedoch die Reduktion der Richterämter auf 16, wobei jeweils acht entsprechend ihrer Erfahrung einer «General Affairs Section» und einer «Human Rights Section» zugewiesen werden.

Auch die Gerichtsbarkeit deckt sich mit dem Gerichtshof der Afrikanischen Union. Beschwerdeberechtigt sind im Bereich Menschenrechte neben den Staaten aber auch die Afrikanische Menschenrechtskommission, das Expertenkomitee über die Rechte und das Wohlergehen der Kinder, bei der AU akkreditierte intergouvernementale Organisationen sowie nationale Menschenrechtsinstitutionen. Individuen und NGOs sind gleich wie schon beim MR-Gerichtshof nur dann beschwerdeberechtigt, wenn der betreffende Staat bei seinem Beitritt eine entsprechende Erklärung abgegeben hat.

Wann dieser neue Allgemeine Afrikanische Gerichtshof seine Arbeit aufnehmen kann, ist zurzeit noch unklar.