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Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

25.09.2024

Vom 18. Dezember 1979 (Inkrafttreten: 3. September 1981) 

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch / englisch

Die UNO-Frauenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zur unverzüglichen Ergreifung aller geeigneten Mittel zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen. Die Konvention bezeichnet als Diskriminierung von Frauen «jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau - ungeachtet ihres Zivilstands - im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird».

189 Vertragsstaaten (Stand: 25. September 2024; aktueller Stand)

Verpflichtungen der Vertragsstaaten und Kontrollverfahren

Die Vertragsstaaten sind somit gehalten, rechtliche Vorschriften - aber auch Gepflogenheiten -, welche Frauen diskriminieren, zu ändern oder aufzuheben. Ferner ist jede Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gesetzlich zu verbieten und Opfern von Diskriminierungen den Zugang zu einem Gericht zu ermöglichen. Weiter verpflichtet die Frauenrechtskonvention die Vertragsstaaten zur Ergreifung staatlicher Massnahmen gegen diskriminierende Rollenverteilungen zwischen Mann und Frau sowie gegen Frauenhandel und die Ausbeutung von Prostituierten. Neben diesen besonderen Verpflichtungen enthält das Abkommen auch eine ausführliche Liste von allgemeinen Menschenrechten, deren uneingeschränkte Ausübung durch Frauen als besonders gefährdet erscheint. Dazu gehören z.B. gleiche Rechte und Chancen bei der Besetzung öffentlicher Ämter, gleiche Rechte im Rahmen der Begründung und der Auflösung der Ehe, die Garantie von gleichem Lohn für gleichwertige Arbeit sowie das Recht auf gleichen Zugang zu allen Bildungseinrichtungen.

Die Vertragsstaaten der Frauenrechtskonvention sind zur regelmässigen Berichterstattung an den Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau über die zur Erfüllungen der Verpflichtungen getroffenen gesetzgeberischen, gerichtlichen, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen sowie der bei der Umsetzung auftretenden Schwierigkeiten verpflichtet (Art. 18). Der erste Bericht wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten erwartet, danach mindestens alle vier Jahre oder so oft der Ausschuss darum ersucht.

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.108 (AS / RO 1999 1577)
Ratifikation: 27. März 1997
In Kraft für die Schweiz seit: 26. April 1997
Botschaft vom 23. August 1995: BBl 1995 IV 901 / FF 1995 IV 869 (franz.) / FF 1995 IV 809 (ital.)
Vorbehalte: Die Schweiz hatte bei der Ratifizierung der Frauenrechtskonvention drei Vorbehalte geltend gemacht, wobei sie inzwischen zwei zurückgezogen hat.
  • der Vorbehalt zu Art 16 Abs. 1 lit. g, Gleiche Rechte der Ehegatten bei der Wahl des Familiennamens (gemäss dem damaligen Zivilgesetzbuch Art. 160 Abs. 1 war der Name des Mannes Familienname). Dieser wurde mit der Änderung des Namensrecht vom 30. September 2011 (in Kraft seit 1. Januar 2013) hinfällig (AS 2013 4341).
  • der Vorbehalt zu Art 7 lit. b, Recht auf gleiche Mitwirkung bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (aufgrund der schweizerischen Militärgesetzgebung war es den Frauen verboten, Funktionen auszuüben, welche den Waffeneinsatz über den Selbstschutz hinaus vorsehen). Er wurde im Jahr 2004 zurückgezogen (AS 2004 3651).

Gültig ist damit lediglich noch der Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2, gleiche Rechtsfähigkeit, und Art. 16 Abs. 1 lit. h, gleiche Rechte beider Ehegatten hinsichtlich Erwerb, Bewirtschaftung, Verwaltung und Nutzung von Vermögen. Dieser Vorbehalt wurde notwendig aufgrund verschiedener Übergangsbestimmungen zum Eherecht, welche Ehepaaren, die unter dem alten Eherecht geheiratet hatten, bei der Eherechtsrevision von 1984 die Möglichkeit offen hielten, ihren Güterstand nach altem Recht beizubehalten.

Fakultativprotokoll zum Individualbeschwerderecht

vom 6. Oktober 1999 (Inkrafttreten 22. Dezember 2000)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch / englisch

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ist seit dem 29. Dezember 2008 in Kraft für die Schweiz. Durch das Protokoll wurde die Möglichkeit geschaffen, gegen konkrete Fälle von Frauendiskriminierung beim Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau Individualbeschwerde zu führen.

Das Fakultativprotokoll ermächtigt den Überwachungsausschuss zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Einzelnen oder Gruppen, die Opfer einer Diskriminierung im Sinne des Übereinkommens geworden sind. Das Fakultativprotokoll enthält darüber hinaus in Artikel 8 und 9 ein spezielles Verfahren, welches dem Ausschuss erlaubt, von sich aus aktiv zu werden, wenn er zuverlässige Hinweise auf schwere oder systematische Verletzungen der in dem Übereinkommen niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat erhält. Diese Ermächtigung des Ausschusses kann allerdings von den Vertragsstaaten mittels einer entsprechenden Erklärung aufgehoben werden. Vorbehalte dürfen zum Fakultativprotokoll keine formuliert werden.

115 Vertragsstaaten (Stand: 25. September 2024; aktueller Stand)