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Gleichstellung der Frau - Dossier

Frauen- und Mädchenhandel

29.05.2013

Von den rund zweieinhalb Millionen Menschen die gemäss der Internationalen Arbeitsorganisation ILO jedes Jahr Opfer von Menschenhandel werden, sind zirka 80 Prozent Frauen und Mädchen, davon rund 40 bis 50 Prozent Kinder. Das Bundesamt für Polizei schätze im Jahr 2002, dass jährlich zwischen 1'500 und 3'000 Personen in der Schweiz von Menschenhandel betroffen sein könnten. Sie stammen in erster Linie aus Osteuropa gefolgt von Personen aus Afrika, Asien und Lateinamerika. Die Dunkelziffer dürfte jedoch um einiges höher ausfallen, da Arbeitskräfte, die z. B. in privaten Haushalten ausgebeutete werden, schwer zu erfassen sind.

Menschenrechtliche Vorgaben in der Schweiz

UNO

Im sogenannten Palermo-Protokoll (d.h. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, vom 15. November 2000, in Kraft getreten für die Schweiz am 26. November 2006) wurde die heute international gültige Definition von Menschenhandel festgelegt (Art. 3 Bs. a). Zudem wurden in diesem internationalen Vertrags erstmals festgehelaten, dass Opfer des Menschenhandels unter voller Achtung ihrer Menschenrechte zu schützen sind (Art. 2) und Rechte des Opfers postuliert.

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie vom 25. Mai 2000 (in Kraft getreten für die Schweiz am 19.  Oktober 2006) wird der Schutz vor dem Kinderhandel detailliert geregelt.

Europarat

Seit dem 1. Februar 2008 ist das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 in Kraft (in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2013).

Seit dem 1. Juli 2010 ist das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 in Kraft. Die Schweiz hat dieses Übereinkommen unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert.

EU

Die EU arbeitet laufend an gemeinsamen Bestimmungen zur besseren Bekämpfung des Menschenhandels. Im Mittelpunkt ihrer Bemühungen steht der Schutz von bestimmten Personengruppen, die besonders betroffenvom Menschenhandel sind, sowie Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung. Folgende Richtlinien sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung:

  • Richtlinie 2004/81/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren.
  • Richtlinie 2009/52/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen.
  • Richtlinie 2011/36/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer. Diese Richtlinie will die Verfolgung von Menschenhandel in den Ländern der EU koordinieren und Massnahmen zur Prävention und zum Schutze der Opfer vereinheitlichen und verstärken.
  • Richtlinie 2011/92/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie.

Weiterführende Informationen zu den Bemühungen der EU:

Umsetzung in der Schweiz

Gesetzgebung

Das schweizerische Strafgesetzbuch wurde 2006 im Rahmen der Genehmigung und Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes den internationalen Vorgaben angepasst. Artikel 182 StGB sieht seither vor, dass neben dem Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung auch der Handel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie der Entnahme von Körperorgangen unter Strafe gestellt ist.

Weiter regelt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AUG) in Art. 30 und Art. 60 sowie die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit(VZAE)  in Artikel 31, Artikel 35 und Artikel 36, den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen des Menschenhandels.

Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (OHG) bietet die Grundlage für die Betreuung und Unterstützung der Opfer von Menschenhandel. Die Kantone sind verpflichtet, Beratungsangebote für Opfer mit besonderen Bedürfnissen bereitzustellen.

Das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz vom 23. Dezember 2011 ermöglicht es, Opfer und Zeugen von Menschenhandel, die gewillt sind, gegen ihre Peiniger auszusagen, in das Zeugenschutzprogramm aufzunehmen. In Ziffer 1 des Anhangs wird bestimmt, dass von den Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 18 bis 29 AuG abgewichen werden kann, um den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel zu regeln. Die Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz regelt dazu die Einzelheiten.

Beurteilung der schweizerischen Politik zur Bekämpfung von Menschen- und insbesondere Frauen- und Kinderhandel

Die Schweiz hat von verschiedenen Menschenrechtsgremien Empfehlungen zu ihrer Politik zur Bekämpfung von Menschenhandel erhalten.

Im Rahmen des zweiten Universal Periodic Review-Verfahren des Menschenrechtsrates 2012 betrafen 12 der 140 erhaltenen UPR-Empfehlungen die Bekämpfung des Menschenhandels. Die Empfehlungen richten sich in erster Linie an die Kantone, die damit aufgefordert werden, ihre Bemühungen zur Bekämpfung von Menschenhandel zu verstärken.

In der Empfehlung des CEDAW-Ausschusses, N. 39, S. 73 wird die Schweiz aufgefordert, ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Frauen- und Mädchenhandels fortzusetzen. Empfohlen wird die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie, welche Präventionsmassnahmen sowie eine effizientere Verfolgung und strengere Bestrafung der Täter vorsieht. Opfer von Frauen- und Mädchenhandel sollen zudem eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, damit sie im Strafverfahren gegen die Täter aussagen können.

  •  Internat. Feedback - Menschenhandel
    Themenseite humanrights.ch (online nicht mehr verfügbar)

Gemäss dem elften „Trafficking in Persons Report“ des US State Departements (TiP Report 2011) befindet sich die Schweiz, wie 2010, im mittleren Tier 2. Begründet wurde die Einstufung vor allem mit der Tatsache, dass die Prostitution von Minderjährigen, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, nicht grundsätzlich verboten ist. Im Rahmen der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch wird ein bundesweites Verbot der Prostitution für Minderjährige angestrebt. Weiter werden die relativ wenigen Verurteilungen zu unbedingten Gefängnisstrafen bemängelt, die fehlenden nationalen Kampagnen gegen Menschenhandel sowie die besonders für Männer und Kinder unzureichende spezialisierte Opferbetreuung.

Weitere Bemühungen der Schweiz zur Umsetzung der menschenrechtlichen Vorgaben

Der Nationale Aktionsplan 2012-2014 (NAP)

Im NAP, verabschiedet vom Steuerungsorgan der Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (KSMM), wurden 23 Massnahmen definiert, die bis 2014 umgesetzt werden sollen. Thematisch sind diese auf die vier Säulen der nationalen Menschenhandelsstrategie bezogen: Prävention, Strafverfolgung, Opferschutz und Partnerschaft mit Herkunftsländern.

Problem Straflosigkeit

Das Risiko einer Verurteilung infolge Menschenhandels ist gemäss dem Bundesamt für Statistik in der Schweiz gering. Zwar gibt es infolge verbesserter Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und der Sensibilisierung von Polizei und Justiz vermehrt Ermittlungen gegen Menschen- und insbesondere Frauenhandel. Infolge der nur beschränkten Ressourcen für die Strafverfolgung und Opferbetreuung sowie der Beweisführung, die vor den urteilenden Gerichten oftmals nicht stand hält, sind trotz aufwändigen Strafuntersuchungen oft Freisprüche und milde Strafen ausgesprochen worden.

Gemäss Boris Mesaric, Geschäftsführer der KSMM, die als zentrale Informations-, Analyse- und Koordinationsdrehscheibe des Bundes und der Kantone fungiert, hängen Ermittlungserfolge davon ab, wie gut die Polizisten und Untersuchungsrichter ausgebildet sind. Deswegen seien in den letzten Jahren vermehrt Weiterbildungen für Polizisten durchgeführt worden, die das Verständnis für die Lage der Opfer, ihr Aussageverhalten und ihre Ängste verbessern sollten.

In rund der Hälfte aller Kantone, meist in den grossen und urbanen, gibt es heute sogenannte «Runde Tische». Eine enge Zusammenarbeit unter Experten aus den Bereichen Prävention, Strafverfolgung und Opferschutz führt zu einer Verbesserung der Situation der Opfer und somit vermehrt zu Strafanzeigen. Menschenhändler werden gemäss Boris Mesaric vor allem in jenen Kantonen verfolgt, die auch einen «Runden Tische» eingerichtet haben.

Problem Aufenthaltsrecht

Gemäss der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) müsse der Opferschutz umfassender geregelt werden. Zwar ermögliche Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG die Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefäll, jedoch werde diese Regelung kaum angewendet und reiche infolge ihrer Kann-Formulierung nicht aus. Zudem liege die Beurteilung eines Härtefalls im Ermessen der Kantone und werde dadurch uneinheitlich angewendet. Um umfangreichen Opferschutz zu gewähren, brauche es einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt.

Einige Hinweise auf die Rechtsprechung (chronologisch)

Bundesgerichtsentscheide

Gemäss BGE 126 IV 225 vom 27. September 2000 ist Menschenhandel dann der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt, wenn das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person beeinträchtigt wird, wnn also über Menschen wie über Objekte verfügt wird, weil sie ahnungslos oder mangelhaft informiert oder aus irgendwelchen Gründen ausser Stande sind, sich zu wehren.

Weiter besagt das Bundesgericht im BGE 128 IV 117 vom 29. April 2002, (bestätigt im BGE 129 IV 81 vom 6. November 2002), dass die Einwilligung eines Opfers unerheblich sei, wenn durch die Täter die wirtschaftliche Notlage im Ursprungsland ausgenutzt werden und das Opfer dadurch in den Prozess des Menschenhandels gerät.

Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bezüglich des Verbleibens in der Schweiz, können u. a. gemäss BGE 137 II 345 vom 26. Mai 2011 und BGE 138 II 229 vom 22. Juni 2012 auch dann vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer im Zusammenhang des Menschenhandels geworden ist.

Kantonale Entscheide

Der Haupttäter sowie drei weitere Personen wurden im Herbst 2010 durch das Bezirksgericht Zürich wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, Abtreibung und weiteren Delikten verurteilt. Im Berufungsverfahren vom Juni 2012 erhöhte das Zürcher Obergericht trotz einiger Teilfreisprüche die erstinstanzliche Strafe deutlich von 10 auf 14 Jahre. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten bestätigte das Zürcher Obergericht die verhängte Massnahme, nämlich die Verwahrung des Haupttäters.

Das Bezirksgericht Zürich hat mit Urteil vom 27. August 2012 einen 41-jährigen Zuhälter aus Ungarn wegen qualifizierten Menschenhandels, Förderung der Prostitution, sexueller Nötigung, mehrfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt.
Das Regionalgerichts Bern-Mittelland verurteilte am 19. November 2012 einen Bordell-Betreiber wegen gewerbsmässigen Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren.

Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat mit Urteil vom 22. März 2013 die Haupttäterin in 50 Fällen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution schuldig gesprochen. Sie wurde mit 6 ½ Jahren Gefängnis bestraft. Im Vergleich hierzu wurde ihr Ehemann zu nur 30 Monaten, davon 6 Monate bedingt wegen Gehilfenschaft verurteilt. Sowohl der Verteidiger wie auch die Staatsanwältin haben Berufung angemeldet.

Dokumentation

Weiterführende Informationen