Für die Entziehung der elterlichen Sorge ist gegenüber einem in der Schweiz lebenden anerkannten Flüchtling aus Iran das schweizerische Recht anwendbar und nicht das für den Vater vorteilhaftere iranische Recht.
- Kehrseite des Asyls - Berufung auf Heimatrecht nicht möglich
Artikel von Markus Felber, in: Neue Zürcher Zeitung NZZ vom 8. Juni 2004 (pdf, 1 S.)
15.09.2005