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Wer freiwillig auf den Zugang zu einem Gericht verzichtet, kann dies nicht später als unfaires Verfahren rügen

24.03.2016

(Artikel von Schutzfaktor M übernommen)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt einen Entscheid des Bundesgerichts: Wer freiwillig darauf verzichtet hat, einen Schiedsgerichtsentscheid anzufechten, kann später nicht dessen Aufhebung vor einem Gericht verlangen.

Der Beschwerdeführer, N.T., ist tunesischer Staatsbürger, geb. 1944 und wohnhaft in El Menzah (Tunesien). Der Fall betrifft die Beschwerde gegen einen Entscheid des Internationalen Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer ICC in Genf.

Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Geschäftsmann, begründete eine Herstellungs- und Verkaufspartnerschaft mit Colgate-Palmolive (hiernach Colgate), einem Unternehmen französischen Rechts mit Sitz in Paris. Um diese Geschäftspartnerschaft zu besiegeln, unterzeichneten die Parteien einen Vertrag, der auch eine Schiedsgerichtsvereinbarung für den Fall eines Streites enthielt. Darin verzichteten die Parteien auch auf die Anfechtung eines Schiedsgerichtsentscheides.

Am 4. August 2008 leitete Colgate ein Schiedsgerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine drei Söhne bei der Internationalen Handelskammer ICC in Genf ein. Im Verlaufe dieses Verfahrens verlangte er vom Schiedsgericht, dass ein Experte die Buchhaltung der Unternehmen in seinem Besitz prüfen solle. Das Schiedsgericht lehnte dies ab, weil es der Ansicht war, dass vorhandenen Beweise zur Finanzlage dieser Unternehmen, welche von einem Finanzexperten erstellt worden waren, ausreichend seien.

Am 9. März 2011 entschied das Schiedsgericht, dass der Beschwerdeführer und seine drei Söhne sämtliche Beteiligungen an Colgate zu transferieren und die Prozess- sowie Anwaltskosten zu tragen hätten. Der Beschwerdeführer war mit diesem Entscheid nicht einverstanden und beantragte beim Schweizerischen Bundesgericht, dessen Aufhebung. Das Bundesgericht erklärte am 4. Januar 2012 die Beschwerde für unzulässig, da die Parteien vertraglich auf die Anfechtung von Schiedsgerichtsentscheiden verzichtet hätten, was mit den Bestimmungen des Schweizerischen Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) vereinbar sei.

Unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) rügt der Beschwerdeführer, dass ihm der Zugang zu einem Schweizer Gericht verwehrt worden sei. Er macht geltend, der vom Bundesgericht angewandte Art. 192 IPRG sie nicht mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar. Die Weigerung des Schiedsgerichts eine Expertise anzuordnen verletze sein Recht auf ein faires Verfahren.

Urteilsbegründung

Zur Verletzung von Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde)

Der EGMR erinnert daran, dass das Recht auf den Zugang zu einem Gericht gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht absolut gelte und nicht nur auf staatliche Gerichte limitiert sei. Art. 6 EMRK stünde einem Schiedsgerichtsverfahren nicht entgegen. Der EGMR unterscheidet jedoch, ob sich eine Partei freiwillig auf ein Schiedsgerichtsverfahren einlässt oder dazu gezwungen wird. Wird sie dazu gezwungen, stehen ihr die von Art. 6 EMRK garantierten Rechte vollumfänglich zu. Entschliesst sich eine Partei freiwillig dazu, an einem Schiedsgerichtsverfahren teilzunehmen, wie vorliegend der Fall, verzichtet sie damit auch auf gewisse Rechte, welche die EMRK ihr garantiert. Ein solcher Verzicht verstösst nicht grundsätzlich gegen die EMRK.

Gemäss dem EGMR verletzt die Regelung in Art. 192 IPRG nicht Art. 6 EMRK, da sie die Parteien nicht zwingt, auf die Anfechtung eines Schiedsgerichtsentscheides zu verzichten. Vielmehr dient die Bestimmung dazu, die Vertragsfreiheit der Parteien und den Standort Schweiz für (internationale) Schiedsgerichte zu stärken.

Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sieht der EGMR auch nicht darin, dass das Schiedsgericht keinen Experten bestellt hat, weil der Beschwerdeführer Zugang zu allen Beweisen hatte und diese selbst von seinem Experten hätte überprüfen lassen können.

Der EGMR weist daher die Beschwerde als unbegründet ab.

Kommentar

Der EGMR stützt den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts: Wer eine Schiedsgerichtsvereinbarung abschliesst und darin freiwillig darauf verzichtet solch einen Entscheid anzufechten, kann nachher nicht von einem staatlichen Gericht verlangen diesen aufzuheben. Mit seinem Entscheid stärkt der EGMR die Vertragsfreiheit der Parteien und den Standort Schweiz für (internationale) Schiedsgerichte.