humanrights.ch Logo Icon

Demuth vs. Schweiz

Keine Verletzung von Art. 10
(Ablehnung einer Konzession für ein Spartenfernsehkanal)
Urteil vom 5. November 2002 (englisch, pdf 18 S.)

Zusammenfassung

Kein Erfolg beschieden war dieser Beschwerde, in der gerügt wurde, die Ablehnung einer Konzession für ein Spartenfernsehkanal (Car TV) stelle eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) dar. Das Gericht stimmte zwar mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Beurteilung überein, dass eine derartige Konzessionsverweigerung als Eingriff in dieses Freiheitsrecht zu qualifizieren sei. Dies sei jedoch gerechtfertigt, denn der Entscheid beruhe erstens auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und verfolge zweitens mit der Sicherstellung der Qualität und der Ausgeglichenheit der Fernsehprogramme ein zulässiges Ziel. Umstrittener präsentierte sich die dritte Voraussetzung eines zulässigen Eingriffs, nämlich die Frage, ob dieser in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Da den nationalen Behörden aber in Fällen eines kommerziellen Senders ein grösserer Ermessensspielraum zukomme und zudem die Ablehnung des Gesuches nicht definitiv erfolgt sei, sei auch diese Voraussetzung vorliegend erfüllt und die Garantie der Meinungsäusserungsfreiheit somit nicht verletzt.